Fahrzeug - Zulassung aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union

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Sie haben aus einem Staat außerhalb der EU ein Fahrzeug erworben und möchten es hier zulassen.

Benötigte Unterlagen

    • Personalausweis oder Pass
    • Bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten: schriftliche Vollmacht, gültige Ausweisdokumente des Antragstellers und des Bevollmächtigten
    • ausländische Zulassungsdokumente
    • Eigentumsnachweis (zum Beispiel Kaufvertrag)
    • ausländische Kennzeichenschilder (wenn vorhanden)
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
    • Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
    • Prüfbericht einer Hauptuntersuchung
    • Verzollungsnachweis
    • SEPA-Lastschriftmandat mit IBAN und BIC für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer

    Die Zulassung auf eine minderjährige Person ist in zwei Fällen möglich:

    1. Für das minderjährige Kind liegt ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen zur Steuerbefreiung (Merkmal aG, H oder Bl) oder Steuerermäßigung (mit rosafarbenem Flächenaufdruck) nach §3a KraftStG vor.
    2. Der minderjährige Fahrzeughalter ist im Besitz einer Fahrerlaubnis für das entsprechende Fahrzeug.

    Sollte einer dieser Fälle zutreffen, sind zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:

    • Vollmachten und Ausweise beider Erziehungsberechtigten und des Halters
    • ggf. Nachweis der Alleinerziehungsberechtigung
    • Schwerbehindertenausweis des Kindes, sofern Punkt 1 zutrifft.

    Die oben genannten erforderlichen Dokumente müssen - wenn nicht ausdrücklich anders angegeben - aktuell noch gültig sein und im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie (nach § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz durch siegelführende Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Notariate) vorgelegt werden. Die Zulassungsbescheinigung(en) und die Kennzeichenschilder müssen ohne Ausnahme im Original vorliegen.

Gebührenrahmen

  • Eine genaue Gebührenangabe ergibt sich nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen.
    Weitere Informationen können aus der "Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)" im Link-Bereich entnommen werden.

  • Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an. Kennzeichen bekommen Sie bei den ortsansässigen Schilderherstellern oder im Internet. Je nach Prägestelle können die Kosten variieren.

Weiterführende Informationen

  • Aus dem nicht europäischen Ausland eingeführte Fahrzeuge müssen immer vorab versteuert, also verzollt werden. Wurde das Fahrzeug über Bremerhaven eingeführt, stellt das dortige Zollamt eine Zollunbedenklichkeitsbescheinigung aus. Bei einer Einfuhr über einen anderen europäischen Anlieger (zum Beispiel Rotterdam in den Niederlanden), wird das Fahrzeug eventuell bereits dort verzollt. Hierüber muss dann eine entsprechende Bescheinigung (Sagitta) ausgestellt werden.
  • Bei Fahrzeugen, die nicht für den europäischen Markt produziert wurden, weichen häufig die technischen Einrichtungen vom europäischen Standard ab. Bei der technischen Abnahme wird die Prüfstelle diese Abweichungen feststellen und im Gutachten dokumentieren. Soweit hierfür Ausnahmegenehmigungen erteilt werden müssen, würden diese mit einer zusätzlichen Gebühr von 50 Euro je Ausnahmetatbestand, bei fehlender Leuchtweitenregulierung mit 250 Euro, insgesamt jedoch mit höchstens 300 Euro berechnet werden.