Zahnärztliche Gutachten
Erstellung von zahnärztlichen Gutachten zur Feststellung der Notwendigkeit einer zahnmedizinischen Behandlung.
Gesetzliche Grundlage:
- Paragraph 1, 2, 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylblG)
- Beihilfeverordnung (BVO)
Gebührenrahmen
Die Gebühren können nicht pauschal genannt werden. Sie richten sich u. a. danach, ob eine Beurteilung der Notwendigkeit einer Maßnahme nach Aktenlage erfolgen kann oder dazu eine Untersuchung notwendig ist. Des Weiteren wird die Gebühr in Abhängigkeit vom individuellen zeitlichen zahnärztlichen Aufwand beeinflusst.
Voraussetzungen
- eventuell vorhandene zahnärztliche Gebissmodelle und Röntgenaufnahmen
Weiterführende Informationen
Eine Begutachtung erfolgt nach schriftlicher Beauftragung durch den Auftraggeber. Dies können sein:
- Beihilfestellen
- Sozialämter
- Sonstige öffentliche Kostenträger für Heilbehandlungen
Die zu begutachtende Person erhält vom Fachdienst Gesundheitswesen unaufgefordert eine schriftliche Einladung zur Begutachtung, sofern nicht in Einzelfällen eine Prüfung nach Aktenlage erfolgen kann.
Nach Untersuchung wird die Stellungnahme dem Auftraggeber übersendet. Das Ergebnis der Untersuchung erhält nicht der Patient.
Ein Patient selbst kann keine Begutachtung in Auftrag geben. Sollten Unstimmigkeiten hinsichtlich einer Zahnbehandlung bestehen, sind diese mit dem behandelnden Zahnarzt, der Krankenkasse oder der Zahnärztekammer zu klären.