Maßnahmen
- Förderung von selbst genutztem Wohnraum durch Neuschaffung
- Erwerb bestehenden gebrauchten Wohnraums zur Selbstnutzung
- Förderung von zusätzlichen baulichen Maßnahmen für Schwerbehinderte
Fördervoraussetzungen
- Haushalte mit mindestens einer volljährigen Person und einem Kind oder einer schwerbehinderten Person
- einkommensabhängige Förderung
- Maßnahme muss die Entfaltung eines gesunden Zusammenlebens aller Familienmitglieder gewährleisten - angemessene Wohnraumversorgung des Haushalts muss gewährleistet sein -
- Förderung im Regelfall nur einmal zulässig; Verbot bei offensichtlich ungerechtfertigter Förderung
- Einhaltung der im Bereich der Förderbehörde geltenden Kostenobergrenze
- Tragbarkeit der Belastung muss gegeben sein; Baumaßnahme darf die Existenzgrundlage des Haushalts nicht gefährden
- bei Neuschaffung und Ersterwerb ist die Energieeinsparverordnung in der aktuellen Fassung einzuhalten
- bei Erwerb gebrauchter Immobilien muss die Antragstellung vor der notariellen Beurkundung erfolgen
Einkommensgrenze
Sofern das bereinigte Bruttoeinkommen aller Haushaltsmitglieder die vorgegebenen Einkommensgrenzwerte nicht übersteigt, ist eine Förderung zulässig.
Einkommensgrenze:
- Einpersonenhaushalt 18.010 Euro
- Zweipersonenhaushalt 21.710 Euro; 2. Person Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes 22.350 Euro
- Dreipersonenhaushalt mit zu berücksichtigendem Kind 27.330 Euro
- zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 4.980 Euro
- zuzüglich für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes 640 Euro
Förderhöhe und Konditionen
Die Förderhöhe ist abhängig
- vom Haushaltseinkommen
- von der Zahl der anrechenbaren Haushaltsangehörigen
- vom Bauvorhaben (Neubau oder Erwerb einer gebrauchten Immobilie)
- vom Kostenniveau der Bauortgemeinde
Für die Neuschaffung von Wohnraum kann ein 4-Personen-Haushalt mit Bauort im Kreis Wesel bei Erfüllung aller Fördervoraussetzungen mit einer Förderung zwischen 93.000 Euro und 103.000 Euro an Darlehen rechnen.
Die Darlehenskonditionen sind wie folgt:
- 1 % oder 2 % Tilgung
- 0,4 % einmaliger Verwaltungskostenbeitrag
- 0,5 % laufender Verwaltungskostenbeitrag
- 0,5 % Zinsen
Beim Erwerb einer gebrauchten Immobilie kann ein 4-Personen-Haushalt bei Erfüllung aller Fördervoraussetzungen mit einer Förderung zwischen 68.100 Euro und 75.100 Euro an Darlehen rechnen, maximal 90 % der Erwerbskosten, sofern das Objekt mindestens den energetischen Standard der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt. Bei Nichterfüllung des Energiestandards beträgt die Förderung zwischen 76.000 Euro und 84.400 Euro.
Die Darlehenskonditionen sind wie folgt:
- 2 % Tilgung
- 0,4 % einmaliger Verwaltungskostenbeitrag
- 0,5 % laufender Verwaltungskostenbeitrag
- 0,5 % Zinsen
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Darlehen für Schwerbehinderte
Voraussetzungen
- Grad der Behinderung wenigstens 50 v. H.
- zusätzliche Baumaßnahmen wegen der Art der Behinderung erforderlich
- einkommensabhängige Förderung
Förderbeträge und Konditionen
- Förderhöhe mindestens 2.000 Euro bis maximal 40.000 Euro
- es gelten die Darlehensbedingungen der Neubauförderung, wenn die Maßnahme kombiniert wird
- im Übrigen mit der Abweichung, dass die Tilgung 4 % beträgt