Wohnberechtigungsschein
Wenn Sie eine öffentlich geförderte Wohnung beziehen möchten, benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein.
Der Kreis Wesel ist zuständig für die Gemeinden Alpen, Hünxe, Schermbeck und Sonsbeck. Alle übrigen Städte des Kreises stellen Wohnberechtigungsscheine in eigener Zuständigkeit aus.
Benötigte Unterlagen
- Antrag Wohnberechtigungsschein und Einkommenserklärungen (Diese werden bei den Gemeinden Alpen, Hünxe, Schermbeck und Sonsbeck vorgehalten.)
- Aktuelle Meldebescheinigung (Wenn Sie nicht im Kreis Wesel angemeldet sind. Die Meldebescheinigung muss alle Haushaltsangehörigen umfassen.)
- Aufenthaltsgenehmigung (Ausländische Staatsangehörige und deren Familienangehörige müssen zusammen mit ihrem Pass eine Aufenthalts- oder Niederlassungsgenehmigung vorlegen, die noch mindestens 12 Monate ab dem Tag gültig ist, an dem Sie den Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein stellen.
- Einkommensnachweise (Die Nachweise müssen Sie für die letzten Monate vorlegen. Zukünftige Veränderungen des Einkommens, die bereits feststehen, müssen Sie ebenfalls nachweisen.)
- Sonstige Nachweise (Je nach Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein, damit Ihre persönliche Situation berücksichtigt werden kann, beispielsweise eine Mietkündigung oder ein gerichtliches Räumungsurteil.)
Benötigte Formulare
Gebührenrahmen
15,00 € (in Sonderfällen sind Minderungen & Erhöhungen zulässig)
Weiterführende Informationen
- Ob der/die Wohnungssuchende einen Wohnberechtigungsschein bekommen kann, hängt von der Höhe des Einkommens ab.
- Der Wohnberechtigungsschein gilt nur für das Bundesland, in dem er ausgestellt wurde.
- Über Anträge auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins entscheidet die jeweils für die Sicherung der Zweckbestimmung des geförderten Wohnraums zuständige Stelle.
Einkommensgrenze (im Abgleich zum bereinigten Bruttojahreseinkommen)
- 18.010,00 Euro : Einpersonenhaushalt
- 21.710,00 Euro : Zweipersonenhaushalt
- 22.350,00 Euro : 2. Person Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes
- 27.330,00 Euro : Dreipersonenhaushalt mit zu berücksichtigendem Kind
- zuzüglich 4.980,00 Euro für jede weitere zum Haushalt rechnende Person
- zuzüglich 640,00 Euro für jedes zum Haushalt rechnendes Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes
Wohnungsgröße
- für eine/n Alleinstehende/n: 50 qm Wohnfläche
- für einen Haushalt mit zwei haushaltsangehörigen Personen: 2 Wohnräume oder 65 qm Wohnfläche
- für einen Haushalt mit drei haushaltsangehörigen Personen: 3 Wohnräume oder 80 qm Wohnfläche
- für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die Wohnfläche um 1 Raum oder 15 qm Wohnfläche
- Überschreitungen von bis zu 5 qm gelten als geringfügig.
Kontakt
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