Fahrzeug - Wechselkennzeichen

Termin Service

Seit dem 02.07.2012 können unter bestimmten Bedingungen zwei Fahrzeuge mit einem gemeinsamen Wechselteil zugelassen werden. Das Wechselkennzeichen darf immer nur jeweils an einem der beiden Fahrzeuge geführt werden. Das Fahrzeug, das nicht genutzt wird und an dem sich das vollständige Kennzeichen nicht befindet, darf nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden.

Benötigte Unterlagen

    • Personalausweis oder Pass
    • Bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten: schriftliche Vollmacht, gültige Ausweisdokumente des Antragstellers und des Bevollmächtigten
    • Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I für beide Fahrzeuge
    • Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II für beide Fahrzeuge
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) für jedes der zuzulassenden Fahrzeuge
    • Kennzeichenschild/er (wenn noch zugelassen)
    • SEPA-Lastschriftmandat mit IBAN und BIC für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
    • Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung (wenn das Fahrzeug auf eine Firma zugelassen werden soll. Siehe hierzu auch "Zulassung auf Firmen oder Personenvereinigungen")
    • Prüfbericht einer Hautptuntersuchung, wenn nicht in ZBI eingetragen

    Die oben genannten erforderlichen Dokumente müssen - wenn nicht ausdrücklich anders angegeben - aktuell noch gültig sein und im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie (nach § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz durch siegelführende Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Notariate) vorgelegt werden. Die Zulassungsbescheinigung(en) und die Kennzeichenschilder müssen ohne Ausnahme im Original vorliegen.

Gebührenrahmen

  • Eine genaue Gebührenangabe ergibt sich nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen.
    Weitere Informationen können aus der "Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)" im Link-Bereich entnommen werden.

  • Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an. Kennzeichen bekommen Sie bei den ortsansässigen Schilderherstellern oder im Internet. Je nach Prägestelle können die Kosten variieren.

Weiterführende Informationen

Das Kennzeichen setzt sich zusammen aus einem gemeinsamen vorangestellten Kennzeichenteil, der mit der Zulassungsplakette am jeweils genutzten Fahrzeug angebracht wird, und einem kurzen fahrzeugbezogenen Kennzeichenteil, der mit der HU-Plakette am jeweiligen Fahrzeug montiert bleibt und die letzte Ziffer des – zusammengesetzten – Kennzeichens darstellt.
Für beide Fahrzeuge, die mit einem Wechselkennzeichen zugelassen werden, muss die Kfz-Steuer in vollem Umfange entrichtet werden. Ob und welche Versicherungen Sondertarife für Wechselkennzeichen anbieten, bleibt der Versicherungswirtschaft überlassen.

Die Zulassung von zwei Fahrzeugen auf denselben Halter ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft:

  • Es muss sich um Fahrzeuge derselben Fahrzeugklasse handeln, entweder
    • Fahrzeugklasse M1, das sind Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (Pkw) oder
    • Fahrzeugklasse O1, das sind Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 750 Kilogramm oder
    • Fahrzeugklasse L1e, das sind Kleinkrafträder oder
    • Fahrzeugklasse L2e, das sind Kleinkrafträder mit Beiwagen oder
    • Fahrzeugklasse L3e, das sind Krafträder oder
    • Fahrzeugklasse L4e, das sind Krafträder mit Beiwagen oder
    • Fahrzeugklasse L5e, das sind dreirädrige Kraftfahrzeuge oder
    • Fahrzeugklasse L6e, das sind vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge oder
    • Fahrzeugklasse L7e, das sind vierrädrige Kraftfahrzeuge, die nicht in die Klasse L6e fallen.
  • Dabei können auch ein Fahrzeug oder aber beide Fahrzeuge als Oldtimer (bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für die Oldtimer kennzeichnung) zugelassen werden. Die Nutzung eines Wechselkennzeichens für ein Auto und ein Motorrad (verschiedene Fahrzeugklassen) ist damit ausgeschlossen.
  • Beide Fahrzeuge müssen die gleichen Kennzeichenschilder in Bezug auf Größe und Anzahl nutzen können.
  • Die Beantragung des Wechselkennzeichens muss für beide Fahrzeuge gleichzeitig erfolgen.

Wechselkennzeichen dürfen nicht als Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden. Auch können Wechselkennzeichen nicht als grüne Kennzeichen ausgeführt werden.