Bereits seit dem 01.01.2015 können bei der Umschreibung eines zugelassenen Fahrzeuges ohne Halterwechsel (Umzug des Halters in den Kreis Wesel) die bisherigen Kennzeichenschilder beibehalten werden. Ist das Fahrzeug derzeit abgemeldet, ist eine Übernahme des Kennzeichens nicht möglich.
Hierzu gelten folgende Hinweise:
- Es muss grundsätzlich keine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) vorgelegt werden. Hierzu weisen wir jedoch darauf hin, dass die Übernahme von Versicherungsdaten aus dem zentralen Fahrzeugregister zwar möglich ist, aber nicht in allen Fällen garantiert werden kann (z. B. abgelaufener Versicherungsschutz oder unstimmige oder ungültige Versicherungsdaten). In diesen Fällen wäre eine eVB erforderlich, die jedoch in den meisten Fällen dann auch kurzfristig telefonisch beim Versicherer beantragt werden kann.
- Es ist kein SEPA-Lastschriftmandat erforderlich.
Seit dem 01.10.2019 können nun auch bei der Umschreibung mit Halterwechsel eines zugelassenen Fahrzeuges (Kauf eines gebrauchten Fahrzeuges aus einem anderen Zulassungsbezirk) die bisherigen Kennzeichenschilder bundesweit beibehalten werden. Eine Bestätigung des Vorhalters ist hierzu nicht erforderlich.
Eine Steuerbefreiung tritt ein, wenn der Halter im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen "H", "Bl" oder "aG" ist. Als Nachweis gilt auch die Vorlage einer ZBI auf den gleichen Halter, wenn in dieser die Steuerbefreiung vermerkt ist.
Eine Steuerermäßigung tritt ein, wenn der Halter durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit einem orangefarbenen Flächendruck nachweist, dass er die Voraussetzungen erfüllt. Zusätzlich muss er angeben dass er nicht das Recht zur unentgeltlichen Beförderung im ÖPNV in Anspruch nimmt. Als Nachweis gilt auch die Vorlage einer ZBI auf den gleichen Halter, wenn in dieser die Steuerbefreiung vermerkt ist.
Der Halter bzw. die Halterin des Fahrzeuges sollte die Umschreibung unverzüglich vornehmen (keine gesetzliche Frist). Bei mehr als vier Wochen liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.