Fahrzeug - Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk

Online Service Termin Service

Ein Fahrzeug war oder ist bisher in einem anderen Zulassungsbezirk zugelassen und soll jetzt im Kreis Wesel zugelassen werden. Dabei kann das Fahrzeug auf die bisherige Halterin oder den Halter oder auch auf eine neue Halterin bzw. einen neuen Halter zugelassen werden.

Sie können die Berichtigung durch einen Besuch in unseren Zulassungsstellen in Wesel und Moers vornehmen lassen oder diese selbst über unseren Onlineservice und ganz ohne Besuch in unseren Zulassungsstellen vornehmen.

Benötigte Unterlagen

  • Für eine persönliche Umschreibung mit Halterwechsel (Kauf eines gebrauchten Fahrzeuges aus einem anderen Zulassungsbezirk) - wenn noch zugelassen, siehe auch Hinweise zum möglichen Kennzeichenbeibehalt - benötigen Sie:
    • gültiger Personalausweis oder Pass
    • Bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten: schriftliche Vollmacht, gültigen Pass oder Personalausweis des Antragstellers sowie des Bevollmächtigten
    • Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
    • Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
    • Kennzeichenschild/er (wenn noch zugelassen)
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
    • SEPA-Lastschriftmandat mit IBAN und BIC für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
    • Prüfbericht einer Hauptuntersuchung (wenn Fahrzeug älter als drei Jahre und wenn der aktuelle Termin nicht in der ZBI vermerkt ist)
    • ggf. Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung (bei Nutzung des Fahrzeuges als Firmenfahrzeug, siehe hierzu auch "Zulassung auf Firmen und Personenvereinigungen")
    Umschreibung ohne Halterwechsel (Umzug des Halters in den Kreis Wesel) - siehe Hinweise zum möglichen Kennzeichenbeibehalt)
    • gültiger Personalausweis oder Pass
    • Bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten: schriftliche Vollmacht, gültige Ausweisdokumente des Antragstellers und des Bevollmächtigten
    • Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
    • ggf. Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung (bei Nutzung des Fahrzeuges als Firmenfahrzeug, siehe hierzu auch "Zulassung auf Firmen und Personenvereinigungen")

    bei Änderung des Kennzeichens zusätzlich:

    • Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II (wenn noch zugelassen)
    • Kennzeichenschild/er (wenn noch zugelassen)
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
    • SEPA-Lastschriftmandat mit IBAN und BIC für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
    Die Zulassung auf eine minderjährige Person ist in zwei Fällen möglich:
    1. Für das minderjährige Kind liegt ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen zur Steuerbefreiung (Merkmal aG, H oder Bl) oder Steuerermäßigung (mit rosafarbenem Flächenaufdruck) nach § 3a KraftStG vor.
    2. Der minderjährige Fahrzeughalter ist im Besitz einer Fahrerlaubnis für das entsprechende Fahrzeug.

    Sollte einer dieser Fälle zutreffen, sind zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:

    • Vollmachten und Ausweise beider Erziehungsberechtigten und des Halters
    • ggf. Nachweis der Alleinerziehungsberechtigung
    • Schwerbehindertenausweis des Kindes, sofern Punkt 1 zutrifft.

    Die oben genannten erforderlichen Dokumente müssen - wenn nicht ausdrücklich anders angegeben - aktuell noch gültig sein und im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie (nach § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz durch siegelführende Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Notariate) vorgelegt werden. Die Zulassungsbescheinigung(en) und die Kennzeichenschilder müssen ohne Ausnahme im Original vorliegen.

    Bei Nutzung unseres Online-Portals benötigen Sie:
    • Ausweisdokument mit aktivierter Online-Ausweisfunktion und ein Smartphone mit kostenloser 'AusweisApp2' (alternativ ein Kartenlesegerät).
    • Sicherheitscode Zulassungsbescheinigung Teil I
    • Sicherheitscode Zulassungsbescheinigung Teil II
    • Nach dem Bezahlvorgang müssen Sie einen Bescheid abrufen

Gebührenrahmen

  • Eine genaue Gebührenangabe ergibt sich nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen.
    Weitere Informationen können aus der "Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)" im Link-Bereich entnommen werden.

  • Zusätzlich fallen i. d. R. Kosten für die Kennzeichenschilder an. Kennzeichen bekommen Sie bei den ortsansässigen Schilderherstellern oder im Internet. Je nach Prägestelle können die Kosten variieren.

Weiterführende Informationen

Bereits seit dem 01.01.2015 können bei der Umschreibung eines zugelassenen Fahrzeuges ohne Halterwechsel (Umzug des Halters in den Kreis Wesel) die bisherigen Kennzeichenschilder beibehalten werden. Ist das Fahrzeug derzeit abgemeldet, ist eine Übernahme des Kennzeichens nicht möglich.

Hierzu gelten folgende Hinweise:

  • Es muss grundsätzlich keine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) vorgelegt werden. Hierzu weisen wir jedoch darauf hin, dass die Übernahme von Versicherungsdaten aus dem zentralen Fahrzeugregister zwar möglich ist, aber nicht in allen Fällen garantiert werden kann (z. B. abgelaufener Versicherungsschutz oder unstimmige oder ungültige Versicherungsdaten). In diesen Fällen wäre eine eVB erforderlich, die jedoch in den meisten Fällen dann auch kurzfristig telefonisch beim Versicherer beantragt werden kann.
  • Es ist kein SEPA-Lastschriftmandat erforderlich.

Seit dem 01.10.2019 können nun auch bei der Umschreibung mit Halterwechsel eines zugelassenen Fahrzeuges (Kauf eines gebrauchten Fahrzeuges aus einem anderen Zulassungsbezirk) die bisherigen Kennzeichenschilder bundesweit beibehalten werden. Eine Bestätigung des Vorhalters ist hierzu nicht erforderlich.

Eine Steuerbefreiung tritt ein, wenn der Halter im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen "H", "Bl" oder "aG" ist. Als Nachweis gilt auch die Vorlage einer ZBI auf den gleichen Halter, wenn in dieser die Steuerbefreiung vermerkt ist.
Eine Steuerermäßigung tritt ein, wenn der Halter durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit einem orangefarbenen Flächendruck nachweist, dass er die Voraussetzungen erfüllt. Zusätzlich muss er angeben dass er nicht das Recht zur unentgeltlichen Beförderung im ÖPNV in Anspruch nimmt. Als Nachweis gilt auch die Vorlage einer ZBI auf den gleichen Halter, wenn in dieser die Steuerbefreiung vermerkt ist.

Der Halter bzw. die Halterin des Fahrzeuges sollte die Umschreibung unverzüglich vornehmen (keine gesetzliche Frist). Bei mehr als vier Wochen liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.