Fahrzeug - Technische Mängel

Ihr Fahrzeug weist erhebliche Mängel auf. Sofern Sie diese nicht beheben lassen, droht die Zwangsstilllegung Ihres Fahrzeuges.

Wird im Rahmen einer Kontrolle durch die Polizei oder bei der Hauptuntersuchung festgestellt, dass Ihr Fahrzeug Mängel aufweist, die seine Verkehrssicherheit beeinträchtigen, werden wir hierüber schriftlich informiert.

Sie werden dann aufgefordert, die Mängel innerhalb von 2 Wochen beseitigen zu lassen und uns dies nachzuweisen. Nachweise können zum Beispiel sein: ein Sachverständigengutachten, der Reparaturbericht einer Meisterwerkstatt, die Mängelerledigungskarte der Polizei.

Sollten Sie die Mängelbeseitigung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachweisen, wird von hier die Zwangsstilllegung Ihres Fahrzeuges per Ordnungsverfügung angeordnet.

Wenn die Verkehrsunsicherheit eines Fahrzeuges festgestellt wird, entfällt die oben genannte Aufforderung zur Mängelbeseitigung innerhalb von 2 Wochen. Es wird direkt eine Ordnungsverfügung gegen den/die Halter/in erlassen!

Der Nachweis zur Mängelbehebung kann in diesen Fällen nur durch einen neuen Prüfbericht (Hauptuntersuchung) geführt werden.

Gebühren

Eine genaue Gebührenangabe ergibt sich nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen.
Weitere Informationen können aus der "Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)" im Link-Bereich entnommen werden.

Zahlungsarten
  • Grundsätzlich nur Kartenzahlung möglich.

Weiterführende Informationen

Informationen in konkreten Einzelfällen können nur direkt gegeben werden; hierfür ist eine persönliche Kontaktaufnahme erforderlich.

Verfahren
  • Sollten die Versicherungsbeiträge nicht regelmäßig an die Versicherung gezahlt werden, erfolgt eine Aufforderung der Versicherung. Bei Nichtbeachtung der Aufforderung wird die Versicherung die Zulassungsstelle über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses unterrichten.
  • Mittels einer gebührenpflichtigen Ordnungsverfügung erfolgt eine Aufforderung durch die Zulassungsstelle, innerhalb von maximal 3 Tagen den vollständigen Versicherungsschutz für das Fahrzeug erneut nachzuweisen. Dies kann ausschließlich mit der Übermittlung einer neuen Versicherungsbestätigung (eVB - vormals Deckungskarte) erfolgen. Prämienquittungen oder Einzahlungsbelege können nicht akzeptier werden.
  • Bei Nichtnachkommen der Aufforderung wird die unverzügliche Zwangsaußerbetriebsetzung des Fahrzeuges angeordnet und vorgenommen.
Automatischer Datenaustausch
  • Sowohl die Versicherungsanzeige über die Aufhebung des Versicherungsschutzes, als auch der nachfolgende Nachweis wenn wieder Versicherungsschutz besteht, wird zwischen Ihrem Haftpflichtversicherer und der Zulassungsstelle automatisiert ausgetauscht.
Klage gegen Ordnungsverfügung oder Kostenbescheid
  • In einer Vielzahl von Fällen wird gegen die getroffenen behördlichen Maßnahmen oder die erhobenen Gebühren mit einem Fehler des Versicherers argumentiert. Dieses Argument reicht - z. B. im Rahmen einer Klage gegen die Ordnungsverfügung oder den Kostenbescheid allerdings nicht aus.
  • In jedem Fall empfiehlt es sich, Verbindung mit Ihrem bisherigen Versicherer aufzunehmen.