Fahrzeug - Technische Änderung
Sie haben an Ihrem Fahrzeug eintragungspflichtige Änderungen vom Serienzustand (z. B. Nachrüstung einer Gasanlage oder eine andere Rad-Reifenkombination) vorgenommen? Als Fahrzeughalter/in sind Sie dann verpflichtet, diese Änderungen unverzüglich bei uns anzuzeigen und eine neue Zulassungsbescheinigung ausstellen zu lassen. Ob Sie die Eintragung umgehend erledigen müssen oder damit noch warten können, bis Sie uns ohnehin das nächste Mal aufsuchen müssen, vermerkt der abnehmende Prüfer auf dem entsprechenden Änderungsbericht.
Benötigte Unterlagen
- Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II (siehe Hinweise)
- Änderungsgutachten nach § 19 (21) StVZO (dieses ist die Grundlage der technischen Änderung und wird von der abnehmenden Prüforganisation (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, usw.) erstellt).
- elektronische Versicherungsbestätigung (sofern sich durch den Umbau die Fahrzeugart ändert.
Die oben genannten erforderlichen Dokumente müssen - wenn nicht ausdrücklich anders angegeben - aktuell noch gültig sein und im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie (nach § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz durch siegelführende Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Notariate) vorgelegt werden. Die Zulassungsbescheinigung(en) und die Kennzeichenschilder müssen ohne Ausnahme im Original vorliegen.
Gebührenrahmen
Eine genaue Gebührenangabe ergibt sich nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen.
Weitere Informationen können aus der "Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)" im Link-Bereich entnommen werden.
Weiterführende Informationen
Die Vorlage des Fahrzeugbriefes ist nur bei folgenden Änderungen zwingend notwendig:
- Änderung der Fahrzeugklasse / Fahrzeugart (z. B. Umbau eines PKW zum LKW, Anhänger offener Kasten zum geschlossenen Kasten u. ä.)
- Änderung von Hubraum und /oder Nennleistung (z. B. Chiptuning oder anderer Motor)
- Änderung von Kraftstoffart oder Energiequelle (z. B. Ein- oder Ausbau einer Gasanlage)
Für alle Änderungen zum Fahrzeug gilt daneben:
Wurde der bisherige Fahrzeugbrief und der bisherige Fahrzeugschein vor dem 31.09.2005 ausgefertigt, ist zwingend ein Umtausch in die neue Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich. Ist das Fahrzeug finanziert und liegt der Brief bei der Finanzierungsgesellschaft muss dieser vor der Erfassung der Änderung zur Vorlage bei uns angefordert werden.
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