Taxi- und Mietwagenverkehr

Unternehmer/innen, welche den Gelegenheitsverkehr mit Taxen oder Mietwagen betreiben möchten, benötigen dazu eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz.

Benötigte Unterlagen

    • polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (§ 150 Abs. 5 Gewerbeordnung GewO)
    • Auskunft aus dem Fahreignungsregister Flensburg
    • Fachkundeprüfung der Industrie- und Handelskammer
      • oder Abschlussprüfung als Kaufmann/-frau im Eisenbahn- und Straßenverkehr mit Schwerpunkt Personenverkehr
      • oder abgeschlossene Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin
      • oder Abschlussprüfung als Betriebswirt/in, abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie Bremen
      • oder abgeschlossenes Diplom zum/zur Betriebswirt/in im Fachbereich Wirtschaft mit  Studiengang in Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn
      • oder Abschlussprüfung als Diplom-Verkehrswirtschaftler/in an der Technischen Universität Dresden
    • Nachweis über eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit im Bereich Straßenpersonenverkehr durch die Industrie und Handelskammer
    • Eigenkapitalbescheinigung
    • Unbedenklichkeitsbescheinigungen
      • des zuständigen Finanzamtes
      • der Gemeinde/Stadt
      • der Träger der Sozialversicherung/Krankenkasse
      • der Berufsgenossenschaft

    Alle oben genannten erforderlichen Dokumente oder Identitätsnachweise müssen - wenn nicht ausdrücklich anders angegeben - aktuell noch gültig sein und stets im Original oder als formal beglaubigte Kopie vorgelegt werden.

Gebührenrahmen

  • 300,00 € für die Genehmigung für den Verkehr mit Taxi/Mietwagen (ein Fahrzeug)

  • 90,00 € für jedes weitere Fahrzeug

  • 50,00 € für Ausnahmegenehmigung BOKraft (z.B. Wegstreckenzähler und Alarmanlage)

  • 45,00 € für die Entbindung von der Betriebspflicht (Taxen)

  • 25,00 € für die Genehmigung für ein Ersatzfahrzeug

  • 40,00 € für die Berichtigung der Genehmigungsurkunde

  • 55,50 € Berichtigung der für die Genehmigungsurkunde mit einem Auszug

  • 25,00 € für den Auszug aus der Genehmigungsurkunde

Weiterführende Informationen

Persönliche Zuverlässigkeit

Das Unternehmen und die zur Führung bestellten Personen gelten als zuverlässig, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird.

Fachliche Eignung

Fachlich geeignet ist, wer über die erforderlichen Kenntnisse zur Führung eines Unternehmens des Straßenpersonenverkehrs verfügt.

Anerkennung einer leitenden Tätigkeit

Die fachliche Eignung kann auch durch eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen nachgewiesen werden, welches genehmigten Straßenpersonenverkehr betreibt. Das Ende dieser Tätigkeit darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Die Prüfung dieser Voraussetzung obliegt der Industrie und Handelskammer Duisburg. Der Bewerber hat der Kammer hierzu aussagekräftige Unterlagen vorzulegen.

Finanzielle Leistungsfähigkeit

Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gewährleistet, wenn das Eigenkapital verfügbar ist, das zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich ist.

Dieses beträgt für das erste Fahrzeug 2.250,00 Euro und für jedes weitere Fahrzeug zusätzliche 1.250,00 Euro.

Das erwähnte Eigenkapital kann durch folgende Bescheinigungen nachgewiesen werden:

  • eines/r vereidigten Buchprüfers/in
  • eines/r Steuerberaters/in
  • eines/r Steuerbevollmächtigten
  • eines Fachanwalts/einer Fachanwältin für Steuerrecht
  • einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
  • einer Buchprüfungsgesellschaft
  • einer Steuerberatungsgesellschaft oder
  • eines Kreditinstitutes

Das hierzu erforderliche Formular ist Bestandteil des Antrages. Das Ausstellungsdatum der Eigenkapitalbescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.

Das Ausstellungsdatum der Unbedenklichkeitsbescheinigungen darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegen.

Der Zeitpunkt der Antragstellung ist der, zu dem der Behörde sämtliche Antragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Nachweise vorliegen.