Sonn- und Feiertagsgesetz

Das Gesetz über die Sonn- und Feiertage des Landes Nordrhein-Westfalen (Feiertagsgesetz NRW) regelt den von der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen garantierten Schutz der Sonn- und Feiertage.

Dies geschieht insbesondere durch die Anordnung grundsätzlicher Arbeits- und Veranstaltungsverbote. Ausnahmen können erteilt werden, wenn ein dringendes Bedürfnis vorliegt. Zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich bei kreisangehörigen Städten und Gemeinden der jeweilige Kreis und bei der kreisfreien Städten die Bezirksregierung.

Die Anträge sind formlos zu stellen. Die Bescheiderteilung erfolgt nach vorheriger Anhörung der örtlichen Ordnungsbehörde und der jeweiligen Kirchengemeinde.

Benötigte Unterlagen

    • Formloser Antrag

Gebühren

25,00 €

Weiterführende Informationen

Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz NW (hier. Ausnahmen von Arbeitsverboten) beziehen sicht nicht auf solche Arbeiten, bei denen Arbeitnehmer beschäftigt werden. In solchen Fällen greift das Arbeitszeitgesetz. Zuständige Behörde für Ausnahmen dieser Art ist die Bezirksregierung Düsseldorf.

Kontakt

Alexander Knop
Sprengstoffwesen, Ordnungsrecht
Telefonnummer 0281 207-2735
E-Mail E-Mail senden
Thomas Rzepka
Sprengstoffwesen, Gewerbeuntersagung
Telefonnummer 0281 207-3735
E-Mail E-Mail senden