Schornsteinfegerwesen

Der Kreis Wesel hat die Aufsicht über die Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und Bezirksschornsteinfegermeister als „beliehene Unternehmer" auf dem Gebiet des Brand- und Umweltschutzes. Der Kreis Wesel ist in 37 Kehrbezirke unterteilt.

Haus- oder Wohnungseigentümer sind gemäß § 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes - (SchfHwG) verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen zu veranlassen.

Die Kehrhäufigkeit der Feuerstätten sowie die Überprüfungshäufgkeit dieser Anlagen ist in der Anlage 1 zu §1 Abs. 4 Kehr- und Überprüfungsordnung im einzelnen geregelt. In der Kehr -und Überprüfungsgebührenordnung sind die Grund-, Kehr- und Überprüfungsgebühr sowie die Gebühren und Auslagen für Messungen festgeschrieben.

Rückständige Gebühren und Auslagen für hoheitliche Tätigkeiten, die trotz Mahnung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeistes nicht entrichtet worden sind, werden vom Kreis Wesel durch Leistungsbescheid gemäß § 25 Abs. 4 Schornsteinfegergesetz (SchfG) beigetrieben.

Um den Verwaltungsaufwand (Personal- und Sachkosten) annähernd auszugleichen, erhebt der Kreis Wesel in diesem Zusammenhang nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW für den Erlass eines Leistungsbescheides 100,00 Euro bis 150,00 Euro Verwaltungsgebühr. Dieser Betrag kommt also zu dem ursprünglich zu entrichtenden Rechnungsbetrag hinzu.

Zwangsmittel gemäß § 25 und § 26 SchfHwG werden dann vom Kreis Wesel festgesetzt, wenn Hauseigentümer nicht fristgerecht die Reinigung und Überprüfung ihrer Feuerstätte veranlasst haben bzw. den Zutritt der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfergermeisters verweigern.

Die Überprüfungspflicht nach dem Schornsteinfegergesetz sowie dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz in Verbindung mit der Kehr- und Überprüfungsordnung dient der Feuersicherheit, das heißt insbesondere der Vermeidung von Brand-, Explosions- und Vergiftungsgefahren.

Das Bundesimmissionsschutzgesetz verfolgt das Ziel, die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen (§§ 1 Abs. 1 und 23 Abs. 1 BImSchG).

Gebührenrahmen

100,00 € zu 150,00 €