Schießstätten - Erlaubnis und Anzeige

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Wenn Sie eine ortsfeste Anlage, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde.

Benötigte Unterlagen

    • Ausweisdokument,
    • sicherheitstechnisches Gutachten eines anerkannten Schießstandsachverständigen,
    • Haftpflichtversicherungsnachweis (der Schießbetrieb ist gegen Haftpflicht mit Mindestdeckungssummen von pauschal 1.000.000 Euro für Personen-  und Sachschäden zu versichern),
    • Unfallversicherungsnachweis (der Schießbetrieb ist für mindestens 10.000 Euro für Todesfall und 100.000  Euro für den Invaliditätsfall zu versichern),
    • Lageplan im Maßstab 1:500, 
    • Bauzeichnung nach §4 Bauprüfverordnung (BauPrüfVO),
    • Baubeschreibung nach §5 Bauprüfverordnung (BauPrüfVO),
    • Standsicherheitsnachweis und Schallschutznachweis nach §6 Bauprüfverordnung (BauPrüfVO),
    • Lüftungsgutachten bei geschlossenen Schießstätten und Raumschießanlagen,
    • Lärmgutachten bei offenen und teilgedeckten Schießstätten,
    • Nachweis für die Bestellung einer verantwortlichen Aufsichtsperson im Sinne von § 27 Abs. 3 Waffengesetz (WaffG),
    • Sachkundenachweis nach § 7 Waffengesetz (WaffG) der Aufsichtsperson,
    • Baugenehmigungsbescheid und eine Schlussabnahmebescheinigung. 

Gebührenrahmen

100,00 € zu 800,00 € Verwaltungsgebührenordnung NRW

Fristen

Sie dürfen die Schießstätte erst betreiben, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.