Reiten
Reiten in der freien Landschaft und im Wald
Im Kreis Wesel gilt die Reitregelung gem. § 58 Abs. 1 und 2 Landesnaturschutzgesetz (NatschG). Das Gesetz erlaubt das Reiten in der freien Landschaft zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Wegen auf eigene Gefahr.
Das Reiten im Wald ist ebenfalls zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen auf eigene Gefahr gestattet.
Hieraus folgt grundsätzlich, dass in der freien Landschaft und im Wald überall dort geritten werden darf, wo es durch ein Reitverbotsschild nicht ausdrücklich verboten ist.
Den entsprechenden Gesetzestext finden Sie unter Links.
Reitkennzeichen und Reitplaketten
Jeder, der im Wald oder in der freien Landschaft ausreitet, braucht nach dem Landesnaturschutzgesetz gut sichtbare Reitkennzeichen und gültige Reitplaketten. Reitkennzeichen und Jahresplaketten können beim Kreis Wesel bestellt werden. Mit dem Erwerb der Reitplaketten wird auch die so genannte Reitabgabe gezahlt.
Das Reiten ohne gültige Kennzeichen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die entsprechend behördlich zu ahnden ist. Die Anbringung der Reitkennzeichen wird durch regelmäßige Kontrollen auf den Reitwegen überprüft. Bei Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht werden Bußgelder erhoben.
Kontakt
Schulz, StephanE-Mail E-Mail senden van Hemert, Mareike
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