Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes / Prostituiertenschutzgesetz

Am 1. Juli 2017 tritt das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) in Kraft. Mit diesem Gesetz werden Rechte und Pflichten für Prostituierte und in erheblichem Umfang Pflichten für Betreiber von Prostitutionsstätten eingeführt.

Erlaubnispflicht zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes

Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt oder betreiben will, das bedeutet:

  • eine Prostitutionsstätte betreibt / betreiben will,
  • ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt / bereitstellen will,
  • eine Prostitutionsveranstaltung organisieren / durchführen will oder
  • eine Prostitutionsvermittlung betreibt oder betreiben will

benötigt ebenso wie evtl. vorgesehene Stellvertreter ab dem 1. Juli 2017 eine Erlaubnis der Kreisordnungsbehörde.

Auch Wohnungsprostitution wird vom ProstSchG erfasst und ist erlaubnispflichtig, sofern eine dritte Person (z.B. Hauptmieter) wirtschaftlichen Nutzen aus der Prostitutionstätigkeit anderer zieht.

Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die an die gesetzlichen Anforderungen an den Betrieb erfüllt werden und der Betreiber, ggf. der Stellvertreter sowie die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die Zuverlässigkeit wird u. a. anhand eines Führungszeugnisses sowie eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregister beurteilt.

Eine große Bedeutung kommt dem jeweils einzureichenden Betriebskonzept zu. In diesem muss u. a. dargelegt werden, welche Maßnahmen vorgesehen sind, um das Risiko der Übertragung von sexuell übertragbaren Infektionen zu verringern. Die Erlaubnis kann zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit oder der sexuellen Selbstbestimmung der in der Prostitution tätigen Personen inhaltlich beschränkt und mit Auflagen versehen oder auch versagt oder später widerrufen werden. Zur Überwachung dürfen Mitarbeiter der Kreisordnungsbehörde die Gewerberäume betreten.

Wer eine bereits erlaubte Prostitutionsveranstaltung durchführen will, hat dies außerdem der am Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen.

Gebührenrahmen

  • 500,00 € zu 2.500,00 € für die Prüfung des Antrages sowie die Erteilung der Erlaubnis

  • 350,00 € zu 1.000,00 € für die Zuverlässigkeitsprüfung der Betriebsleitung

Weiterführende Informationen

Anmeldefristen und Übergangsregelungen

Wer bereits vor dem 01.07.2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, hat dies der Kreisordnungsbehörde bis zum 01.10.2017 anzuzeigen und bis zum 31.12.2017 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis einzureichen.

Das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes ohne erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis 10.000 € geahndet werden kann!

Nähere Informationen zu den Voraussetzungen für eine Erlaubnis sowie den Pflichten des Betreibers können Sie dem Merkblatt „Hinweise für Betreiber von Prostitutionsstätten“ des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen entnehmen.