Maklererlaubnisse nach § 34 c der Gewerbeordnung (GewO)


Wenn Sie in den Bereichen Immobilien- oder Darlehensvermittlung, Bauträger oder Baubetreuung oder als Wohnimmobilienverwalter tätig werden möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Gebühren

Die Gebühren ergeben sich aus der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW:

  • Für die Bereiche Maklerwesen (Immobilien), Bauträger und Baubetreuung ist eine Rahmengebühr von 100,00 Euro bis 1.000,00 Euro vorgesehen.
  • Für den Tätigkeitsbereich "Darlehen" beträgt die Rahmengebühr 200,00 Euro bis 3.500,00 Euro.
  • Wird ein Antrag von der antragstellenden Person zurückgenommen oder in seinem Umfang vermindert, so sind gemäß § 15 Abs. 2 des Gebührengesetzes NW 75 Prozent der vorgesehenen Gebühr zu zahlen.

Für den Kreis Wesel gelten ab 01.04.2017 die nachstehenden Gebühren:

Sachverhalt Rechtsgrundlage nach Gewerbeordnung Gebühren
gewerbsmäßige Vermittlung von Abschlüssen von Verträgen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte oder der Nachweis zum Abschluss solcher Verträge § 34 c Abs. 1 Ziffer 1  
gewerbsmäßige Vermittlung von Abschlüssen von Verträgen über gewerbliche Räume und Wohnräume oder der Nachweis zum Abschluss solcher Verträge § 34 c Abs. 1 Ziffer 1  
Die Genehmigung gilt für beide Teilbereiche   510,00 Euro
gewerbsmäßige Vermittlung von Abschlüssen von Verträgen über Darlehen oder der Nachweis zum Abschluss solcher Verträge § 34 c Abs. 1 Ziffer 1a 1.000,00 Euro
Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten, von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte (Bauträger) § 34 c Abs. 1 Ziffer 4a 630,00 Euro
wirtschaftliche Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im fremden Namen für fremde Rechnung § 34 c Abs. 1 Ziffer 4b 630,00 Euro
Verwaltung von Wohnimmobilien § 34 c Abs. 1 Ziffer 4 400,00 Euro
Gesamtgebühr bei Beantragung von:    
  • Grundstücken, grundstücksgleiche Rechte
    Wohnräume, gewerbliche Räume
    Wohnimmobilienverwalter
  510,00 Euro
  • Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte
    Wohnräume, gewerbliche Räume
    Wohnimmobilienverwalter
    Bauträger
    Baubetreuer
  630,00 Euro

 

Ergänzend zum Regelfall erhöht sich die Gebühr für die Überprüfung des 2. bzw. jeden weiteren Geschäftsführers einer juristischen Person um je 120,00 Euro.

Benötigte Unterlagen

    • in einfacher Ausfertigung vollständig ausgefüllter Antrag
    • Führungszeugnis -Belegart O- (Antrag ist bei der Wohnsitzgemeinde zu stellen)
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister -Belegart 9- (Antrag ist bei der Wohnsitzgemeinde zu stellen)
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes.
    • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis (www.vollstreckungsportal.de).
    • Nachweis über Vermögenshaftpflichtversicherung (Wohnimmobilienverwalter)

    Zusätzliche Unterlagen für eine GmbHGmbH i. G., UG (haftungsbeschränkt), Ltd.:

    • Handelsregisterauszug
    • Gesellschaftervertrag

Weiterführende Informationen

Wenn bereits eine Erlaubnis nach § 34 d GewO vorliegt:

Ist die Erlaubnis gem. § 34 d GewO für Versicherungsmakler nicht älter als 1 Jahr, kann auf die erneute Vorlage von

  • Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung

verzichtet werden.

Eine Kopie der § 34 d - Erlaubnis ist dem Antrag auf Erteilung einer § 34 c- Erlaubnis beizufügen.

Entsprechendes gilt bei Vorliegen einer Erlaubnis nach § 34 f GewO - Finanzanlagenvermittler-.

 

Wie ist das Antragsverfahren?

Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 c der Gewerbeordnung ist bei der Kreisverwaltung Wesel, Zimmer 732, Reeser Landstraße 31, 46483 Wesel, erhältlich oder als Download auf dieser Seite abrufbar und in einfacher Ausfertigung vollständig ausgefüllt beim Kreis Wesel einzureichen.

Was ist zu beachten?

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 34 c der Gewerbeordnung sowie die hierzu erlassene Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung -MaBV-).

Hier ist besonders der § 16 MaBV zu beachten, wonach der Gewerbetreibende auf seine Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 MaBV ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bist spätestens 31.12. des darauffolgenden Jahres zu übermitteln hat.

Sollte der Gewerbetreibende keine Tätigkeiten nach § 34 c GewO im Berichtszeitraum ausgeübt haben, hat er ebenfalls bis spätestens zum 31.12. des darauffolgenden Jahres eine entsprechende Negativerklärung einzureichen.

Von der Prüfberichtspflicht gem. § 16 MaBV ausgenommen sind Gewerbetreibende, die ausschließlich in den Bereichen Vermittlung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, gewerbliche Räume und Wohnräume sowie im Bereich Darlehensvermittlung tätig sind.

Wer entgegen des § 16 MaBV einen Prüfungsbericht oder eine dort genannte Erklärung (Negativerklärung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 geahndet werden. Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 34 c GewO den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist oder nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO ein Bauvorhaben vorbereitet oder durchführt (Geldbuße bis zu 5.000 ).

 

Wann wird die Erlaubnis nach § 34 c GewO nicht erteilt?

Nach § 34 c Abs. 2 der Gewerbeordnung ist die Erlaubnis zu versagen, wenn

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen

  • eines Verbrechens oder wegen Diebstahls,
  • Unterschlagung,
  • Erpressung,
  • Betruges,
  • Untreue,
  • Urkundenfälschung,
  • Hehlerei,
  • Wuchers oder
  • einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,

oder der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über

  • das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder
  • er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
Text aus der Pressemitteilung vom 26.07.2018

Mit dem Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienverwalter/innen und Wohnimmobilienverwalter/innen vom 17.10.2017 wurde für die Wohnimmobilienverwaltung erstmals eine Erlaubnispflicht in § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Gewerbeordnung (GewO) eingeführt. Die Erlaubnispflicht betrifft sowohl Verwalter/innen von Wohneigentum als auch Verwalter/innen von Mietwohnungen.

Stichtag für die Erlaubnispflicht für Neuantragsteller/innen ist der 01.08.2018. Nähere Informationen zum Antragsverfahren und zu den Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung finden betroffene Gewerbetreibende auf der Homepage des Kreises Wesel (www.kreis-wesel.de).

Wohnimmobilienverwalter/innen, die bereits vor dem 01.08.2018 tätig waren, haben eine Übergangsfrist zur Antragstellung bis zum 01.03.2019.

Rechtsgrundlagen