Fahrzeug - Kennzeichenverlust oder Umkennzeichnung

Termin Service

Der Wechsel Ihres bisherigen Kennzeichens kann notwendig werden, weil die Kennzeichenschilder (auch ein einzelnes) in Verlust geraten sind oder gestohlen wurden. Natürlich können Sie aber auch ohne zwingenden Grund auf Wunsch ein anderes Kennzeichen bekommen.

Eine vorherige Terminvereinbarung ist nicht zwingend erforderlich. Zur Vermeidung von Wartezeiten empfehlen wir Ihnen aber eine Terminbuchung.

Benötigte Unterlagen

    • Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
    • Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II (auch bei geleasten oder finanzierten Fahrzeugen zwingend vorzulegen; Vorgang kann bei Kennzeichenverlust jedoch schon vorab bearbeitet werden, soweit eine schriftliche Bestätigung der Finanzierungsgesellschaft - auch per Fax oder eMail - vorliegt)
    • Kennzeichenschild(er) - wenn nicht verloren/Diebstahl
    • ggf. Verlusterklärung des Halters oder Diebstahlanzeige

    Die oben genannten erforderlichen Dokumente müssen - wenn nicht ausdrücklich anders angegeben - aktuell noch gültig sein und im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie (nach § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz durch siegelführende Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Notariate) vorgelegt werden. Die Zulassungsbescheinigung(en) und die Kennzeichenschilder müssen ohne Ausnahme im Original vorliegen.

Gebührenrahmen

  • Eine genaue Gebührenangabe ergibt sich nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen.
    Weitere Informationen können aus der "Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)" im Link-Bereich entnommen werden.

  • Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an. Kennzeichen bekommen Sie bei den ortsansässigen Schilderherstellern oder im Internet. Je nach Prägestelle können die Kosten variieren.

Weiterführende Informationen

Wenn Ihnen eines oder auch beide gesiegelten Kennzeichen gestohlen wurden oder auf sonstige Weise abhanden gekommen sind (Diebstahl / Verlust), dann muss das Abhandenkommen im zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes gespeichert werden. Sie sind als Halter/in verpflichtet, den Diebstahl / Verlust der Polizei, mindestens jedoch der Zulassungsbehörde unverzüglich zu melden.

Es empfiehlt sich jedoch immer eine Anzeige bei der Polizei, da nur dann gewährleistet ist, dass auch die polizeilichen Fahndungssysteme nach dem Kennzeichen greifen. Hiermit wird zudem sichergestellt, das mit dem bisherigen, noch gesiegelten Kennzeichen, kein Missbrauch betrieben wird bzw. Sie als bisherige/r Halter/in des Kennzeichens hierin nicht schuldlos verwickelt werden.

Ohne Kennzeichen oder nur mit einem Kennzeichen dürfen Sie Ihr Fahrzeug nicht ohne Weiteres in Betrieb setzen.

Die bisherige Kennzeichenkombination wird für 10 Jahre gesperrt und zur Fahndung ausgeschrieben. Eine erneute Zuteilung des Kennzeichens ist erst nach Ablauf der 10 Jahresfrist oder nach dem Wiederauffinden des Kennzeichens möglich. Daher muss Ihrem Fahrzeug jeweils eine neue Kennzeichenkombination zugeteilt werden.