Hilfe zur Pflege
Allgemeines
Hilfe zur Pflege gehört als Sozialleistung zur Sozialhilfe. Unter entsprechenden Voraussetzungen übernimmt der Kreis Wesel im Rahmen der Sozialhilfe die Kosten für die Hilfe zur Pflege. Jedoch kann Sozialhilfe nur gewährt werden, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden. Vorrangige Ansprüche gegen Dritte, sowie Einkommen und Vermögen muss grundsätzlich bis auf wenige Ausnahmen eingesetzt werden.
Zudem orientiert sich die Sozialhilfe am individuellen Bedarf der antragsstellenden Person, sodass in allen Fällen eine Einzelfallentscheidung getroffen wird.
Leistungen der Hilfe zur Pflege kommen in Betracht bei finanzieller Bedürftigkeit
- für Pflegebedürftige, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind,
- in Fällen, in denen die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich nicht für mindestens sechs Monate besteht und aus diesem Grunde keine Leistungen durch die Pflegeversicherung gewährt werden,
- in Fällen, in denen der pflegerische Bedarf durch die der Höhe nach begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht sichergestellt ist.
Hilfe zur Pflege – ambulant/häuslich
Pflegebedürftige Personen (Feststellung eines Pflegegrades 2 bis 5), die nicht in ein Pflegeheim ziehen, können Leistungen der häuslichen/ambulanten Hilfe zur Pflege gem. § 63 Abs. 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XII beantragen, soweit die Leistungen nicht durch eigenes Einkommen und/oder Vermögen sowie den Leistungen der Pflegekasse gedeckt werden können.
Dies gilt auch für nicht-pflegeversicherte Personen.
Grundsätzlich erhalten nur Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Leistungen der Hilfe zur Pflege. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Darüber hinaus kann noch ein Entlastungsbetrag in Höhe von maximal 125 € monatlich gewährt werden.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege grundsätzlich einen Anspruch auf Pflegegeld, wenn die erforderliche Pflege in geeigneter Weise selbst sichergestellt wird.
Kann die häusliche Pflege im Einzelfall durch Familienangehörige oder andere den Pflegebedürftigen nahestehende Personen nicht, zeitweise nicht (z. B. wegen einer Erkrankung oder Erholungsmaßnahme der Pflegeperson) oder nicht in vollem Umfang bewältigt werden, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Pflegesachleistungen (häusliche Pflegehilfe).
Auch die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft kann in Betracht kommen. Die angemessenen Kosten für eine erforderliche Pflegekraft können grundsätzlich übernommen werden. Werden solche oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften bezahlt, kann das Pflegegeld um bis zu zwei Drittel gekürzt werden.
Wenn Pflegebedürftige ihre Pflege selbst organisieren und zu diesem Zweck für ihre Pflege andere Personen beschäftigen, handelt es sich nach dem Recht der Pflegeversicherung um selbst beschaffte Pflege, für die die Pflegeversicherung Pflegegeld leistet. Reicht diese Leistung nicht aus, haben Pflegebedürftige auch dann einen Anspruch auf ergänzende Leistungen der Hilfe zur Pflege, wenn sie nicht die höhere Sachleistung der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. In diesem Fall wird jedoch das von der Pflegeversicherung gezahlte Pflegegeld auf die Leistung des Sozialhilfeträgers voll anzurechnen.
Weitere Informationen sind dem "Merkblatt zur ambulanten Hilfe zur Pflege" im Reiter Downloads zu entnehmen.
Die Beratung und Antragsbearbeitung erfolgt bei Personen im Kreisgebiet durch den Fachdienst 50 des Kreises Wesel.
Hilfe zur Pflege - Stationär
Pflegebedürftige Personen (Feststellung eines Pflegegrades 2 bis 5) können neben Pflegewohngeld auch Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten, wenn die Kosten der Heimunterbringung nicht durch eigenes Einkommen und/oder Vermögen sowie den Leistungen der Pflegekasse gedeckt werden können.
Dies gilt auch für nicht-pflegeversicherte Personen.
Die Beratung und Antragsbearbeitung erfolgt in der jeweiligen Kommune, in der die Person vor Aufnahme ins Pflegeheim gelebt hat.
Benötigte Unterlagen
Folgende Unterlagen sind grundsätzlich einzureichen:
- Angabe, was beantragt wird (bspw. Pflegegeld, Pflegesachleistungen, etc.)
- ausgefüllter Sozialhilfeantrag inkl. Anlagen
- Kopie des Personalausweises
- ggfs. eine Vollmacht (oder Bestellungsurkunde)
- aktuelles Pflegegutachten (falls vorliegend)
- Nachweis, ob und wenn ja welche Leistungen durch die Pflegekasse erbracht werden
- Nachweis, ob und wenn ja welche Leistungen durch den LVR erbracht werden (z.B. Eingliederungshilfe, Blindenhilfe/Blindengeld)
- Kontoauszüge der letzten 6 Monate aller Konten
- Nachweise über Einkommen (z.B. Rentenbescheide, Lohnabrechnungen, Grundsicherungsbescheid, etc.)
- Nachweise über Vermögen (z.B. Sparbücher, Sparbriefe, weitere Konten, KfZ, Grundvermögen, Lebensversicherungen, etc.)
- Bescheinigung der kontoführenden Geldinstitute über sämtliche bestehenden Konten
- ggfs. Mietvertrag und letzte Nebenkostenabrechnung
Benötigte Formulare
Weiterführende Informationen
Hilfe zur Pflege – ambulant/häuslich:
Die Beratung und Antragsbearbeitung erfolgt bei Personen im Kreisgebiet durch den Fachdienst 50 des Kreises Wesel.
Hilfe zur Pflege - Stationär:
Die Beratung und Antragsbearbeitung erfolgt in der jeweiligen Kommune, in der die Person vor Aufnahme ins Pflegeheim gelebt hat.
Kontaktinformationen
Hilfe zur Pflege ambulant - Zuständigkeit | Kontakt |
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Pflege-Wohngemeinschaften | Herr Brucker |
A-I, T-Z | Frau Kögel |
J - S | Frau Bollmann |
Kontakt
Tim BruckerE-Mail E-Mail senden
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