Handwerkerparkausweis
Wenn Sie mit Ihrem Handwerksbetrieb regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten sowie Dienstleistungen außerhalb des eigenen Betriebes durchführen, können Sie eine Ausnahmegenehmigung zum Parken im Regierungsbezirk Düsseldorf erhalten. Diese Ausnahmegenehmigung wird als Handwerkerparkausweis bezeichnet.
Das Straßenverkehrsamt des Kreises Wesel stellt den Handwerkerparkausweis für die Kommunen Alpen, Hünxe, Schermbeck und Sonsbeck aus. Die übrigen Städte nehmen diese Tätigkeit selbst wahr. Ausschlaggebend ist dabei der Betriebssitz, nicht der Ort, an dem die Arbeiten ausgeführt werden sollen.
Der Ausweis gilt jeweils für ein Service- oder Werkstattfahrzeug und wird fahrzeugbezogen für die Dauer von 1 Jahr auf Widerruf erteilt. Gültig sind die Ausweise in den üblichen Geschäftszeiten von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr von Montag bis Samstag.
Eine Übersicht der berechtigten Handwerksbetriebe können Sie der Anlage A und B der Handwerksordnung im Downloadbereich entnehmen.
Benötigte Unterlagen
- Fahrzeugschein
- Handwerkskarte
- Gewerbeanmeldung
- Nachweis der Fahrzeuganforderungen (durch Fotos)
- auf Verlangen der Genehmigungsbehörde ist das Fahrzeug vorzuführen
Alle oben genannten erforderlichen Dokumente oder Identitätsnachweise müssen - wenn nicht ausdrücklich anders angegeben - aktuell noch gültig sein und stets im Original oder als formal beglaubigte Kopie vorgelegt werden. Die Zulassungsbescheinigung(en) und die Kennzeichenschilder müssen stets und ohne Ausnahme im Original vorliegen.
Gebührenrahmen
100,00 € für einen Regierungsbezirk
25,00 € je weiteren Regierungsbezirk
200,00 € für das Land NRW
Weiterführende Informationen
An die Service- und Werkstattfahrzeuge sind folgende Anforderungen zu stellen:
- dem Fahrzeug muss ein festes Kennzeichen zugeordnet sein,
- das Fahrzeug muss feste Einbauten haben oder
- schweres Werkzeug oder Material transportieren/lagern und
- mit einem Firmenaufdruck versehen sein.
Parken dürfen die Fahrzeuge mit Handwerkerparkausweis mit der pauschalen Ausnahmegenehmigung im eingeschränkten Halteverbot, auf gebührenpflichtigen Parkplätzen sowie Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht ohne Entrichtung von Gebühren und ohne zeitliche Begrenzung und auf reinen Anwohnerparkplätzen. Die Genehmigung bezieht sich nur auf die Ausführung des Gewerkes und gilt somit nicht zum Parken am Betriebssitz, an der Zweigniederlassung und in deren Nähe. Fußgängerzonen sind von dieser Regelung generell ausgeschlossen.