Genehmigungen nach Naturschutzrecht

Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig verändern können; z. B.

  • die Errichtung baulicher Anlagen;
  • die Fällung von Bäumen, die das Orts-/Landschaftsbild prägen;
  • die Beseitigung von Hecken, Alleen, Baumreihen und Streuobstwiesen, soweit sie prägende Bestandteile der Landschaft sind;
  • Leitungsverlegungen etc.

Für alle Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Genehmigung oder keiner Anzeige an eine Behörde bedürfen, z. B.

  • Baumfällungen,
  • baugenehmigungsfreie Vorhaben wie Gewächshäuser bis 4 m Firsthöhe und Viehunterstände,
  • Leitungsverlegung u. ä.

ist eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde erforderlich.

Die Anwendung der Eingriffsregelung soll dazu beitragen, Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (durch Bauvorhaben, Abgrabungen, Straßenbau etc.) zu vermeiden bzw. zu mindern oder durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu kompensieren. Dem Verursacherprinzip folgend wird der/die Vorhabenträger/in in die Pflicht genommen.

Die Untere Naturschutzbehörde prüft die Landschaftsverträglichkeit von Vorhaben und setzt - möglichst in Abstimmung mit den Antragstellern/Antragstellerinnen - die erforderlichen landschaftsökologischen Maßnahmen fest.

Benötigte Unterlagen

  • Formloser Antrag mit der Angabe von Gemarkung, Flur, Flurstück sowie Beschreibung und Begründung des Vorhabens und Einreichung von einem Lageplan und Fotos.

Gebührenrahmen

30,00 € zu 5.000,00 €

Kontaktinformationen

Person Zuständigkeit
Joachim Wittebrock Kamp-Lintfort, Moers, Neukirchen-Vluyn, Sonsbeck
Christine Epping Voerde, Hamminkeln
Miriam Poßer Dinslaken, Schermbeck, Voerde 
Melanie Symannek Alpen, Rheinberg, Xanten
Stefanie Hoffmann Hünxe, Wesel