Gebäudeeinmessung
Als Eigentümerin, Eigentümer, Erbbauberechtigte oder Erbbauberechtiger müssen Sie neugebaute Häuser oder Veränderungen am Grundriss innerhalb von drei Monaten nach bescheinigter Fertigstellung des Bauvorhabens einmessen lassen.
Die Gebäudeeinmessung kann durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder durch eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin (ÖbVl) oder durch die Katasterbehörde durchgeführt werden.
Benötigte Unterlagen
- Schriftlicher Antrag mit Angaben zur Art des Bauvorhabens, Bauwert sowie Grundstücksdaten (Lage, Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer)
Gebührenrahmen
Die Gebühr für die Gebäudeeinmessung richtet sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (VermWertKostO NRW) und ist abhängig vom Gebäudeherstellungswert. Die Kostenordnung sieht folgende Staffelung vor:
380,00 € Grundaufwandspauschale, zzgl.:
260,00 € bei Normalherstellungskosten bis 25.000,00 Euro
520,00 € bei Normalherstellungskosten bis 100.000,00 Euro
780,00 € bei Normalherstellungskosten bis 350.000,00 Euro
1.300,00 € bei Normalherstellungskosten bis 600.000,00 Euro
2.080,00 € bei Normalherstellungskosten bis 1.000.000,00 Euro
Kontakt
Gebäudeeinmessungspflicht E-Mail E-Mail senden Sabine SteffensE-Mail E-Mail senden