Gebäudeeinmessung
Als Eigentümerin, Eigentümer, Erbbauberechtigte oder Erbbauberechtiger müssen Sie neugebaute Häuser oder Veränderungen am Grundriss innerhalb von drei Monaten nach bescheinigter Fertigstellung des Bauvorhabens einmessen lassen.
Die Gebäudeeinmessung kann durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder durch eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin (ÖbVl) oder durch die Katasterbehörde durchgeführt werden.
Kontakt
Gebäudeeinmessungspflicht E-Mail E-Mail senden Steffens, Sabine
Überwachung der Gebäudeeinmessungspflicht
Telefonnummer
0281 207-2406
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