Gebäudeeinmessung

Als Eigentümerin, Eigentümer, Erbbauberechtigte oder Erbbauberechtiger müssen Sie neugebaute Häuser oder Veränderungen am Grundriss innerhalb von drei Monaten nach bescheinigter Fertigstellung des Bauvorhabens einmessen lassen.

Die Gebäudeeinmessung kann durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder durch eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin (ÖbVl) oder durch die Katasterbehörde durchgeführt werden.

Kontakt

Gebäudeeinmessungspflicht E-Mail E-Mail senden
Steffens, Sabine
Überwachung der Gebäudeeinmessungspflicht
Telefonnummer 0281 207-2406
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