Fischerei / Fischerprüfung
Fischereiangelegenheiten
Die untere Fischereibehörde beim Kreis Wesel ist Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Fischereiwesen und zuständig für die Durchführung der Fischerprüfung sowie die Genehmigung von Fischereipachtverträgen.
Fischerprüfung
Die Fischerprüfung (auch Angelprüfung, Anglerprüfung und Sportfischerprüfung genannt) ist die rechtliche Voraussetzung um in Deutschland angeln zu dürfen. Erst die bestandene Fischerprüfung erlaubt die Beantragung des Fischereischeins, der wiederum Voraussetzung zum Erwerb eines Fischereierlaubnisscheins (Gewässerschein) ist.
Fischereischeine werden als Fünfjahres-, Jahres- und Jugendfischereischeine ausgestellt. Voraussetzung für die Ausstellung der Fünfjahres- und Jahresfischereischeine ist der erfolgreiche Abschluss einer Fischereiprüfung. Fischereischeine können bei den zuständigen Gemeinde-/ Stadtverwaltungen beantragt werden.
Die nächsten Termine für die Fischerprüfung sind:
- Dienstag, 15.10.2024, 16.00 Uhr
- Dienstag, 22.10.2024, 16.00 Uhr
- Montag, 09.12.2024, 16.00 Uhr
- Freitag, 13.12.2024, 14.00 Uhr
- Montag, 16.12.2024, 16.00 Uhr
Die Fischerprüfung wird an den genannten Tagen im Kreishaus Wesel, Reeser Landstr. 31, 46483 Wesel - Raum 008 -, durchgeführt.
Anträge auf Zulassung zur Fischerprüfung müssen spätestens 4 Wochen vor Prüfungsbeginn bei der unteren Fischereibehörde eingereicht werden. Bewerber aus anderen Kreisen und Städten können aktuell nicht zur Prüfung zugelassen werden (ausgenommen Präsenzlehrgänge).
Pachtverträge
An Gewässern bestehende Fischereirechte sind kraft Gesetzes ausschließlich durch den Abschluss von Fischereipachtverträgen zu nutzen. Der Abschluss oder die Änderung eines Fischereipachtvertrages bedarf der Schriftform. Die Pachtzeit muss mindestens zwölf Jahre betragen, wobei nur in begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden dürfen. Im Pachtvertrag wird durch Auflagen die Sicherstellung der Hege, nämlich die Pflicht, eine der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen und heimischen Fischbestand zu erhalten, geregelt.
Der Abschluss eines Fischereipachtvertrages ist innerhalb eines Monats der Unteren Fischereibehörde anzuzeigen. Durch die Bezirksregierung werden die Pachtverträge genehmigt, bei denen der Verpächter ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt ist. In allen anderen Fällen sind die Kreise und kreisfreien Städte Genehmigungsbehörde.
Schonzeiten und Mindestmaße
Regelungen zur Hege und nachhaltigen Nutzung von Fischbeständen, wie z. B. Schonzeiten und Mindestmaße, sind für das Land NRW in der Verordnung zum Landesfischereigesetz vorgegeben, diese können Sie unter Links aufrufen.
Fischereiberater
Der Kreisfischereiberater unterstützt die Untere Fischereibehörde bei allen fachlichen Fragen. Bei Bedarf kann der Kontakt über die Untere Fischereibehörde hergestellt werden.
Schutz der Fischbestände
Fischfang mit elektrischem Strom ist verboten, Ausnahmen erteilt die untere Fischereibehörde. Nutzen Sie für die Antragstellung die genannten Kontaktwege.
Schutz der Natur
Wildlebende Tiere in und an Gewässern, wie z. B. Biber, Fischotter, Höckerschwäne, Kormorane usw. sind durch das Bundesnaturschutzgesetz geschützt oder unterliegen dem Jagdrecht. Sie dürfen nicht gefangen, verletzt oder getötet werden
Angeln am Rhein
Da die besonders schutzwürdigen Rheinufer sehr störempfindlich sind, gibt es für diese Bereiche weitergehende Regelungen für die Ausübung der Fischerei. Diese Regelungen finden Sie auf der Seite: Angeln.
Gebührenrahmen
16,00 € für den Jahresschein
48,00 € für einen Fünfjahresschein
5,00 € für die Erteilung eines Ersatzscheines bei Verlust des Originalfischereischeins
Weiterführende Informationen
Fischerprüfung:
Die antragstellende Person muss mindestens 13 Jahre alt sein. Antragstellende Personen, die außerhalb des Kreisgebietes wohnen, müssen eine Ausnahmegenehmigung der für sie zuständigen Behörde vorlegen.
Zweitschrift Fischerprüfungszeugnis:
Eine Zweitschrift kann telefonisch beantragt werden, erforderlich sind Angaben über Zeitpunkt und Ort der abgelegten Fischerprüfung.
Ausnahmegenehmigung zur Teilnahme an einer Fischerprüfung außerhalb des Kreises Wesel:
Eine Ausnahmegenehmigung von Personen, die im Kreis Wesel wohnen, kann telefonisch beantragt werden.