Fahrzeug - fehlender Versicherungsschutz

Ihr Versicherungsschutz ist erloschen, weil Sie z. B. versäumt haben, die Beiträge für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu entrichten ?

Solange ein Fahrzeug zugelassen ist, muss uneingeschränkter Versicherungsschutz bestehen.

Sollten Sie Ihre Versicherungsbeiträge nicht regelmäßig an Ihren Versicherer zahlen, wird dieser Sie zur Zahlung auffordern. Sofern Sie diese Aufforderung missachten, wird Ihr Versicherer uns über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses unterrichten.

Wir wiederum müssen Sie dann mittels gebührenpflichtiger Ordnungsverfügung auffordern, innerhalb von maximal 3 Tagen den vollständigen Versicherungsschutz für Ihr Fahrzeug erneut nachzuweisen. Dies können Sie bzw. Ihr bisheriger oder neuer Versicherer ausschließlich mit der Übermittlung einer neuen Versicherungsbestätigung (eVB - vormals Deckungskarte) erreichen. Prämienquittungen oder Einzahlungsbelege können wir leider nicht akzeptieren!

Falls Sie unserer Aufforderung nicht nachkommen, müssen wir dann unverzüglich die Zwangsaußerbetriebsetzung des Fahrzeuges anordnen und vornehmen.

Gebühren

Eine genaue Gebührenangabe ergibt sich nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen.
Weitere Informationen können aus der "Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)" im Link-Bereich entnommen werden.

Zahlungsarten
  • Grundsätzlich nur Kartenzahlung möglich.

Weiterführende Informationen

Informationen in konkreten Einzelfällen können nur direkt gegeben werden; hierfür ist eine persönliche Kontaktaufnahme erforderlich.

Verfahren
  • Sollten die Versicherungsbeiträge nicht regelmäßig an die Versicherung gezahlt werden, erfolgt eine Aufforderung der Versicherung. Bei Nichtbeachtung der Aufforderung wird die Versicherung die Zulassungsstelle über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses unterrichten.
  • Mittels einer gebührenpflichtigen Ordnungsverfügung erfolgt eine Aufforderung durch die Zulassungsstelle, innerhalb von maximal 3 Tagen den vollständigen Versicherungsschutz für das Fahrzeug erneut nachzuweisen. Dies kann ausschließlich mit der Übermittlung einer neuen Versicherungsbestätigung (eVB - vormals Deckungskarte) erfolgen. Prämienquittungen oder Einzahlungsbelege können nicht akzeptiert werden.
  • Bei Nichtnachkommen der Aufforderung wird die unverzügliche Zwangsaußerbetriebsetzung des Fahrzeuges angeordnet und vorgenommen.
Automatischer Datenaustausch
  • Sowohl die Versicherungsanzeige über die Aufhebung des Versicherungsschutzes, als auch der nachfolgende Nachweis wenn wieder Versicherungsschutz besteht, wird zwischen Ihrem Haftpflichtversicherer und der Zulassungsstelle automatisiert ausgetauscht.
Klage gegen Ordnungsverfügung oder Kostenbescheid
  • In einer Vielzahl von Fällen wird gegen die getroffenen behördlichen Maßnahmen oder die erhobenen Gebühren mit einem Fehler des Versicherers argumentiert. Dieses Argument reicht - z. B. im Rahmen einer Klage gegen die Ordnungsverfügung oder den Kostenbescheid allerdings nicht aus.
  • In jedem Fall empfiehlt es sich, Verbindung mit Ihrem bisherigen Versicherer aufzunehmen.

Kontaktinformationen

Person Endziffer des amtl. Kennzeichens
Martina Engel 3, 4 & 5
Kerstin Beißel 6, 7, 8 & 9 (A-M)
Susanne Güldenbog 0, 1, 2 & 9 (N-Z)