Fahrschule - Fahrschulerlaubnis

Wenn Sie als selbständige/r Fahrlehrer/in Fahrschüler/innen ausbilden wollen, dann benötigen Sie eine Fahrschulerlaubnis. Dies gilt auch, wenn Sie andere Fahrlehrer/innen beschäftigen.

Erteilungsvoraussetzungen

Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn

  • der/die Bewerber/in das 25. Lebensjahr vollendet hat und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen,
  • keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der/die Bewerber/in die Pflichten nach § 29 Fahrlehrergesetz (FahrlG) nicht erfüllen kann: 
    • ordnungsgemäße Ausbildung der Fahrschüler/innen
    • ordnungsgemäßer Zustand des Unterrichtsraumes, der Lehrmittel und Lehrfahrzeuge 
Beschaffenheit und Einrichtung des Unterrichtsraumes

Im Interesse des sachgerechten Unterrichts ist sicherzustellen, dass der Unterrichtsraum

  • nicht Teil einer Gastwirtschaft und kein Wohnraum ist,
  • einen eigenen Zugang besitzt und nicht als Durchgang dient,
  • vor Beeinträchtigung durch Lärm, Staub und Geruch geschützt ist,
  • gut beleuchtet ist,
  • ausreichend belüftet werden kann sowie
  • gut beheizbar ist.

Eine ausreichend bemessene Kleiderablage muss vorhanden sein. In unmittelbarer Nähe des Unterrichtsraumes muss mindestens ein WC mit Waschgelegenheit zur Verfügung stehen. Für jeden Fahrschüler/Teilnehmer muss eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne und eine Schreibunterlage (Mindestgröße DIN A4) vorhanden sein. Weitergehende Anforderungen können sich insbesondere aus sicherheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften ergeben.

Mindestabmessungen/anforderungen an den Unterrichtsraum
  • die Arbeitsfläche für jede/n Fahrschüler/in muss mindestens 1 Quadratmeter betragen
  • die Arbeitsfläche für den/die Fahrlehrer/in inkl. Platzbedarf für Lehrmittel beträgt mindestens 8 Quadratmeter
  • das Luftvolumen muss pro Person 3 Kubikmeter betragen
  • die Schüler/innen müssen dem Unterricht ungehindert folgen können

Die nach Landesrecht zuständige Behörde bestimmt, wie viele Fahrschüler in dem Unterrichtsraum gleichzeitig unterrichtet werden dürfen. Sie kann durch Auflage einen entsprechenden Aushang in dem Unterrichtsraum verlangen.

Benötigte Unterlagen

    • amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheins 
    • Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 FahrlG) 
    • Bescheinigung des Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs über die erfolgreiche Lehrgangsteilnahme (§ 18 Abs. 1 Nr. 5 FahrlG)
    • Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist
    • maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung
    • Nachweis der tatsächlichen Verfügbarkeit der Unterrichtsräume 
      (Eigentumsnachweis bzw. Miet-/ Pachtvertrag)
    • Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen
    • Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate)
    • Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten
    • erweitertes Führungszeugnis der Belegart „O“ zur Vorlage bei einer Behörde im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes (nicht älter als drei Monate); zu beantragen bei der zuständigen Meldebehörde oder auf Antrag durch den Kreis Wesel
    • Gewerbeanmeldung

    Bei juristischen Personen zusätzlich: 

    • Beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister, Gesellschaftsregister oder Vereinsregister
    • Erklärung über die sonstigen beruflichen Verpflichtungen die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person hat
    • Alle oben genannten erforderlichen Dokumente oder Identitätsnachweise müssen - wenn nicht ausdrücklich anders angegeben - aktuell noch gültig sein und stets im Original oder als formal beglaubigte Kopie vorgelegt werden.

    Alle oben genannten erforderlichen Dokumente oder Identitätsnachweise müssen - wenn nicht ausdrücklich anders angegeben - aktuell noch gültig sein und stets im Original oder als formal beglaubigte Kopie vorgelegt werden.

Gebührenrahmen

  • 102,00 € Erteilung einer Fahrschulerlaubnis an eine natürliche Person

  • 153,00 € Erteilung einer Fahrschulerlaubnis an eine juristische Person

  • 84,40 € Erteilung einer Zweigstellenerlaubnis

Weiterführende Informationen

Gerne können Sie sich, nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung, in einem persönlichen Gespräch beraten lassen.