Führerschein - Fahrerqualifizierungsnachweis / Schlüsselzahl 95
Seit dem 10.09.2008 müssen Kraftfahrer für den gewerblichen Personenverkehr (Klassen D1, D1E, D und DE) und seit dem 10.09.2009 Kraftfahrer für den gewerblichen Güterkraftverkehr (Klassen BE 79.06, C1, C1E, C und CE) zusätzlich zur Fahrerlaubnis eine sogenannte „Grundqualifikation" bzw. „Weiterbildung" nachweisen. Wer Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis ist, diese jedoch nicht gewerblich nutzt, muss keine Weiterbildung nachweisen.
Der Fahrerqualifizierungsnachweis wird seit Mai 2021 bundesweit ausgestellt. Er dient dem Nachweis einer bestehenden Berufskraftfahrerqualifikation und hat die Eintragung der Schlüsselzahl „95" in den Führerschein abgelöst.
Dabei handelt es sich um eine Karte, welche dem Führerschein in Form und Größe ähnelt.
Der Fahrerqualifizierungsnachweis kann auch in den Fällen ausgestellt werden, in denen bislang der Eintrag der Schlüsselzahl „95" in den Führerschein nicht möglich war, z. B. bei ausländischen Führerscheinen.
Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister speichert:
- In Deutschland ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweise (ab dem 23. Mai 2021);
- Teilnahmebescheinigungen (ab dem 25. Oktober 2021) zu
- Grundqualifikationen,
- beschleunigten Grundqualifikationen,
- Weiterbildungen und
- anderen speziell abgeschlossene Maßnahmen.
Die Datenmeldung zu Fahrerqualifizierungsnachweisen erfolgt durch die Bundesdruckerei GmbH nach Versand des Dokuments. Die Datenmeldung zu Teilnahmebescheinigungen erfolgt nach erfolgreichem Absolvieren der Prüfung bzw. des Unterrichts durch eine Industrie- und Handelskammer oder durch eine anerkannte Ausbildungsstätte.
Wichtig:
Papierbescheinigung gemäß der Anlagen 3 und 4 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) die nach dem 02.12.2022 ausgestellt wurden, sind nicht mehr anerkennungsfähig und müssen abgelehnt werden.
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