Führerscheine aus der EU und EWR gelten entsprechend ihrer Befristung. Solche für Lastkraftwagen (ab 7,5 Tonnen) und Busse müssen fünf Jahre nach Ausstellung umgeschrieben werden. Führerscheine für Lastkraftwagen bis 7,5 Tonnen gelten bis zum 50. Lebensjahr.
Führerscheine aller anderen Staaten gelten sechs Monate nach erstmaliger Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Eine Ausnahmegenehmigung für weitere sechs Monate ist möglich, wenn der/die Antragstellende glaubhaft macht, dass er/sie seinen/ihren ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird.
Es gelten die Regelungen des Mindestalters zur Erteilung einer Fahrerlaubnis nach deutschem Recht.
Wenn Sie noch nicht das entsprechende Mindestalter für die erteilte Fahrerlaubnisklasse nach deutschem Recht vollendet haben, dürfen Sie Ihren ausländischen Führerschein in Deutschland nicht nutzen. Ihr Führerschein darf außerdem erst nach Vollendung des Mindestalters umgeschrieben werden.
Sofern die Fahrerlaubnisklasse B umgeschrieben werden soll, kann hier ebenfalls das begleitete Fahren ab 17 beantragt werden.
Bei der Umschreibung der Führerscheine aus EU/EWR-Staaten ist keine zusätzliche theoretische oder praktische Prüfung erforderlich. In allen anderen Fällen muss je nach Staat und Fahrerlaubnisklasse evtl. eine theoretische und/oder eine praktische Fahrerlaubnisprüfung abgelegt werden. Pflichtfahrstunden oder eine erneute Ausbildung sind nicht erforderlich.
Wenn Sie noch keine zwei Jahre im Besitz Ihrer Fahrerlaubnis sind, wird Ihnen die deutsche Fahrerlaubnis auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt 2 Jahre. Die Zeitdauer seit der Erteilung Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis wird angerechnet.
Die Aushändigung des deutschen Führerscheines darf nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins erfolgen.
Als Ausweisdokumente ohne weiteres anerkannt sind:
- nationaler (Personal-) Ausweis
- vorläufiger Personalausweis
- nationaler Reisepass
Bei allen anderen Ausweisdokumenten ist zur Antragstellung eine persönliche Vorsprache und ggf. eine weitergehende Prüfung des vorgelegten Identitätsnachweises erforderlich. Dies gilt nicht, wenn Sie bereits Inhaber/in eines EU-Kartenführerscheines sind.
Informationen zur Verwendung einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland erhalten Sie beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Dort werden entsprechende Merkblätter zum Download zur Verfügung gestellt.
Für alle weitergehenden Fragen können Sie uns gerne kontaktieren.