Führerschein - eine ausländische Fahrerlaubnis umschreiben

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Sie sind Inhaber/in eines ausländischen Führerscheins und möchten diesen in einen deutschen Führerschein umschreiben. Ausführliche Informationen finden Sie unter Hinweise.

Benötigte Unterlagen

    • gültiges Ausweisdokument (weitere Informationen finden Sie unter Hinweise)
    • ein biometrisches Lichtbild ohne Kopfbedeckung (35 x 45 mm) gemäß Passverordnung vom 19.10.2007
    • ausländischer Führerschein
      Der ausländische Führerschein muss zum Zeitpunkt der Beantragung der Umschreibung noch gültig sein.
    • Bei Führerscheinen außerhalb der EU (Europäischen Union) und EWR (Europäischer Wirtschaftsraum = Norwegen, Island, Liechtenstein): Übersetzung des ausländischen Führerscheines. Die deutschsprachigen Übersetzungen dürfen folgende Stellen fertigen:
      - deutsche Automobilclubs,
      - gerichtlich bestellte und allgemein vereidigte Dolmetscher und Übersetzer,
      - Kapitäne deutscher Seeschiffe,
      - international anerkannte Automobilclubs des Ausstellungsstaates des Führerscheins,
      - amtliche Stellen des Ausstellungsstaates des Führerscheines.
      Bei folgenden Staaten verzichtet die Bundesrepublik Deutschland auf eine Übersetzung: Andorra, Hongkong, Monaco, Neuseeland, San Marino, Schweiz und Senegal.
    • Ergänzungsbogen zur Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis (erhältlich in den Zulassungs- / Führerscheinstellen des Kreises Wesel)
    • Formblatt (Vorlage zur Herstellung der Fahrerkarte / des Führerscheins), ist bei den Bürgerbüros, in den Fahrschulen oder den Zulassungsstellen/Führerscheinstellen erhältlich.

    Die nachfolgenden Unterlagen werden noch zusätzlich benötigt, wenn Sie eine Fahrerlaubnis aus der EU oder des EWR der LKW-Klassen oder der Bus-Klassen umschreiben lassen wollen und die Erteilung der jeweiligen Klasse(n) länger als 5 Jahre zurückliegt bzw. wenn Sie eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 (LKW unter 7,5 Tonnen) besitzen und das 50. Lebensjahr vollendet haben.

    • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 Nr. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und zum Datum der Antragstellung nicht älter als ein Jahr
    • Bei der Erteilung der Fahrerlaubnisklassen D, D1, DE und D1E oder der Verlängerung dieser Klassen ab dem 50. Lebensjahr ein Gutachten eines Arbeits- oder Betriebsmediziners nach Anlage 5 Nr.FeV und zum Datum der Antragstellung nicht älter als ein Jahr
    • Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 zur FeV durch einen Arbeits- oder Betriebsmediziners, Arzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung und/oder Augenarzt und zum Datum der Antragstellung nicht älter als 2 Jahre
    • Führungszeugnis gem. § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) bei den Klassen D, D1, DE und D1E (zu beantragen bei Ihrem zuständigen Bürgerbüro/Einwohnermeldeamt oder direkt bei Antragstellung durch den Kreis Wesel)

    Bei Beantragung einer Umschreibung einer Fahrerlaubnis ist bei ausländischen Führerscheinen außerhalb der EU, des EWR und der Anlage 11 zusätzlich Folgendes erforderlich:

    • Angabe von Name und Sitz der ausbildenden Fahrschule

    bei den Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T :

    • Sehtestbescheinigung und zum Datum der Antragstellung nicht älter als zwei Jahre (bitte die Anlage 11 beachten, da teilweise benötigt)
    • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe

    bei den Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E:

    • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 Nr. 1 zur FeV und zum Datum der Antragstellung nicht älter als ein Jahr
    • Bei der Erteilung der Fahrerlaubnisklassen D, D1, DE und D1E oder der Verlängerung dieser Klassen ab dem 50. Lebensjahr ein Gutachten eines Arbeits- oder Betriebsmediziners nach Anlage 5 Nr. 2 FeV und zum Datum der Antragstellung nicht älter als ein Jahr
    • Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 zur FeV durch einen Arbeits- oder Betriebsmediziners, Arzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung und/oder Augenarzt und zum Datum der Antragstellung nicht älter als 2 Jahre
    • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe (bei Verlängerung NICHT erforderlich)
    • Führungszeugnis gem. § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) bei den Klassen D, D1, DE und D1E (zu beantragen bei Ihrem zuständigen Bürgerbüro/Einwohnermeldeamt oder direkt bei Antragstellung durch den Kreis Wesel)

    Bei Staaten außerhalb der EU / EWR sind auch folgende Sonderbestimmungen zu beachten: Anlage 11 FeV - Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)).

    Beachten Sie bitte, dass für das gewerbliche Führen von Kraftfahrzeugen der C-Klassen (seit dem 10.09.2009) und D-Klassen (seit dem 10.09.2008) eine Berufskraftfahrerqualifizierung erforderlich ist.

Gebühren

36,30 € bis 44,70 € je nach Einzelfall (es kann in Ausnahmefällen eine höhere Gebühr anfallen)

Zahlungsarten
  • Vorzugsweise EC-Karte, Barzahlung auch möglich.

Hinweise

Führerscheine aus der EU und EWR gelten entsprechend ihrer Befristung. Solche für Lastkraftwagen (ab 7,5 Tonnen) und Busse müssen fünf Jahre nach Ausstellung umgeschrieben werden. Führerscheine für Lastkraftwagen bis 7,5 Tonnen gelten bis zum 50. Lebensjahr.

Führerscheine aller anderen Staaten gelten sechs Monate nach erstmaliger Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Eine Ausnahmegenehmigung für weitere sechs Monate ist möglich, wenn der/die Antragstellende glaubhaft macht, dass er/sie seinen/ihren ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird.

Es gelten die Regelungen des Mindestalters zur Erteilung einer Fahrerlaubnis nach deutschem Recht.

Wenn Sie noch nicht das entsprechende Mindestalter für die erteilte Fahrerlaubnisklasse nach deutschem Recht vollendet haben, dürfen Sie Ihren ausländischen  Führerschein in Deutschland nicht nutzen. Ihr Führerschein darf außerdem erst nach Vollendung des Mindestalters umgeschrieben werden.

Sofern die Fahrerlaubnisklasse B umgeschrieben werden soll, kann hier ebenfalls das begleitete Fahren ab 17 beantragt werden.

Bei der Umschreibung der Führerscheine aus EU/EWR-Staaten ist keine zusätzliche theoretische oder praktische Prüfung erforderlich. In allen anderen Fällen muss je nach Staat und Fahrerlaubnisklasse evtl. eine theoretische und/oder eine praktische Fahrerlaubnisprüfung abgelegt werden. Pflichtfahrstunden oder eine erneute Ausbildung sind nicht erforderlich.

Wenn Sie noch keine zwei Jahre im Besitz Ihrer Fahrerlaubnis sind, wird Ihnen die deutsche Fahrerlaubnis auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt 2 Jahre. Die Zeitdauer seit der Erteilung Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis wird angerechnet.

Die Aushändigung des deutschen Führerscheines darf nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins erfolgen.

Als Ausweisdokumente ohne weiteres anerkannt sind:

  • nationaler (Personal-) Ausweis
  • vorläufiger Personalausweis
  • nationaler Reisepass

Bei allen anderen Ausweisdokumenten ist zur Antragstellung eine persönliche Vorsprache und ggf. eine weitergehende Prüfung des vorgelegten Identitätsnachweises erforderlich. Dies gilt nicht, wenn Sie bereits Inhaber/in eines EU-Kartenführerscheines sind.

Informationen zur Verwendung einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland erhalten Sie beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Dort werden entsprechende Merkblätter zum Download zur Verfügung gestellt.

Für alle weitergehenden Fragen können Sie uns gerne kontaktieren.