Führerschein - Erteilung einer Fahrerlaubnis vor Erreichen des Mindestalters

Termin Service

Das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B beträgt 18 Jahre. Jugendliche dürfen bereits mit 17 Jahren einen PKW fahren, wenn sie von einer geeigneten Person begleitet werden. Informationen zum begleiteten Fahren finden Sie unter der entsprechenden Dienstleistung "Führerschein - Begleitetes Fahren ab 17 Jahren".

Insbesondere das begleitete Fahren führt dazu, dass häufig die Frage gestellt wird, ob es nicht möglich ist, bestimmte Strecken auch ohne Begleitung fahren zu können (sogenannter Streckenführerschein). Daneben werden Anfragen gelegentlich auch gestellt, um einem intensiv betriebenen Hobby nachgehen zu können (Spitzensport).

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften über das Mindestalter setzt voraus, dass der dargelegte Sachverhalt einen Einzelfall von besonderer Bedeutung definiert und sich hieraus keine Rechtsansprüche für andere, anscheinend gleichgelagerte Fälle ableiten lassen. Die Ablehnung der beantragten Ausnahmegenehmigung muss zudem zu einer besonderen unzumutbaren Härte führen. Eine solche Härte liegt in der Regel nur dann vor, wenn unter Ausschöpfung aller anderen, in Frage kommenden Möglichkeiten (Fahrgemeinschaften, altersgerechte Kraftfahrzeuge, öffentlicher Personennahverkehr u. a.), das Erreichen des beruflichen oder schulischen Ausbildungsplatzes oder auch eines Trainingsortes nicht zumutbar möglich ist.

Bei Anträgen zum Spitzensport ist zu beachten, dass als Spitzensportler in der Regel nur solche Personen anerkannt werden können, die in einen olympischen oder nationalen Auswahlkader, also eine Olympia- oder Nationalmannschaft, berufen sind. Der Sport muss zudem im allgemeinen öffentlichen Interesse stehen.

Der Kreis Wesel legt an die Prüfung eines Antrages auf vorzeitige Erteilung einer Fahrerlaubnis einen strengen Maßstab an. Die wesentlichen Punkte sind in einem Merkblatt im Downloadbereich am Ende der Seite zusammengefasst. Bitte beachten Sie auch die notwendigen Unterlagen und Hinweise.

Benötigte Unterlagen

    • formloser schriftlicher Antrag mit ausführlicher Begründung
    • Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten zu dem Antrag

    In den Fällen, in denen die Ausnahmegenehmigung für Fahrten zum Ausbildungsplatz oder der (Berufs-)Schule benötigt wird:

    • eine Kopie des Ausbildungsvertrages sowie
    • eine Bescheinigung des Arbeitgebers und/oder der Berufsschule über die genauen Ausbildungs- bzw. Unterrichtszeiten.
    • In besonderen Fällen muss diese Bescheinigung zusätzlich eine Bestätigung enthalten, dass dem Jugendlichen keine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird (z. B. Ausbildung im Hotel- und Gaststättengewerbe oder bei Blockunterricht in einer Berufsschule).

    In den Fällen, in denen die Ausnahmegenehmigung für die Teilnahme am Spitzensport benötigt wird:

    • eine Bescheinigung des zuständigen Sportverbandes, dass der/die Antragsteller/in in einen olympischen oder nationalen Auswahlkader berufen ist sowie
    • eine Bescheinigung des zuständigen oder betreuenden Sportverbandes oder Vereins, über die genauen Trainingszeiten und Orte

    Je nach Einzelfall können noch weitere Nachweise erforderlich sein.

Gebührenrahmen

89,00 € zu 154,00 € je nach Sachverhalt (zuzüglich der externen Kosten für ein medizinisch-psychologisches Gutachten)

Weiterführende Informationen

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften über das Mindestalter setzt voraus, dass der dargelegte Sachverhalt einen Einzelfall von besonderer Bedeutung definiert und sich hieraus keine Rechtsansprüche für andere, anscheinend gleichgelagerte Fälle ableiten lassen. Die Ablehnung der beantragten Ausnahmegenehmigung muss zudem zu einer besonderen unzumutbaren Härte führen. Dies wäre regelmäßig nur bei Vorliegen der folgenden Umstände der Fall:

  1. Die Benutzung eines altersgerechten Kraftfahrzeuges (Leichtkraftrad, vierrädriges Kfz (Quad), vierrädriges Leichtfahrzeug u. ä.) ist dem/der Antragsteller/in aus nachvollziehbaren tatsächlichen Gründen nicht zumutbar oder die zurückzulegende Wegstrecke je Fahrt beträgt mehr als 50 Kilometer. Unzumutbar wird die Benutzung im Übrigen nicht allein dadurch, dass man auf einem motorisierten Zweirad der Witterung ausgesetzt ist oder die Benutzung statistisch gesehen gefährlicher ist als die Benutzung eines geschlossenen Fahrzeuges.
    • Beginnend mit dem 15. Geburtstag kann man eine Prüfbescheinigung für Mofas erwerben. Hierunter fallen neben den einsitzigen "Fahrrädern mit Hilfsmotor" auch zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L1e, die auf eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h beschränkt sind.
    • Ab dem 16. Geburtstag stehen dann die Fahrerlaubnisklassen AM und A1 offen, unter die zum einen die zwei- und dreirädrigen Kleinkrafträder, sowie die vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge mit einem Hubraum von höchstens 50 ccm bzw. 4 KW Motorleistung bei Elektrofahrzeugen und mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h fallen. Zum anderen handelt es sich um die zweirädrigen Krafträder mit maximal 125 ccm Hubraum und 11KW Leistung sowie die dreirädrigen Kraftfahrzeuge mit maximal 15 KW Leistung.  
  2. Unter der Voraussetzung zu 1 sind für die zurückzulegende Wegstrecke - jeweils für Hin- und Rückfahrt - bei Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, deutlich mehr als 1 1/2 Stunden zu veranschlagen. Dies gilt auch, wenn die zumutbaren Zeiten z. B. nur unter Einbeziehung eines altersgerechten Fahrzeuges für Fahrten zum Bahnhof/Busbahnhof wegen der abgelegenen Wohnlage eingehalten werden können.
     
  3. Unter Berücksichtigung der Punkte 1 und 2 kommen auch Fahrgemeinschaften nicht in Betracht. In der Regel sollten Mitfahrgelegenheiten bei Nachbarn, Freunden und Bekannten möglich sein, die dann ggf. zwar nicht am Ort der schulischen, beruflichen oder sportlichen Ausbildung enden, aber doch evtl. an Knotenpunkten des öffentlichen Nahverkehrs.
     
  4. Die Problematik des Erreichens der schulischen, beruflichen oder sportlichen Ausbildungsstätte ist in der Regel schon frühzeitig bekannt. Welche Lösungsstrategien wurden hierzu entwickelt und warum greifen diese jetzt nicht (mehr)?
     
  5. Die persönliche Situation (ohne wirtschaftliche Gesichtspunkte) des Antragstellers bedarf im Vergleich zu gleichgelagerten Fällen und unter Beachtung der vorgenannten Punkte einer besonderen Berücksichtigung und die Versagung würde zu einer unzumutbaren Härte im Einzelfall führen.

Alle diese Sachverhalte sind ggf. ausführlich zu begründen und notwendige Fahrzeiten sowie sonstige vorgebrachte Tatsachen sind ausreichend nachzuweisen. Bevor letztlich eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, müssen alle anderen alternativen Möglichkeiten aus nachvollziehbaren Gründen ausscheiden.

Unabhängig von den vorerwähnten Voraussetzungen und Nachweisen, ist in einer medizinisch-psychologischen-Untersuchung (MPU) zu klären, ob der/die Antragsteller/in trotz des noch nicht erreichten Mindestalters geeignet ist, ein Kraftfahrzeug sicher alleine im Straßenverkehr zu führen. Diese Begutachtung ist bei vorzeitigen Erteilungen gesetzlich vorgeschrieben und wird auch durch das „Fahren ab 17" nicht berührt.

Die Antragstellung ist schriftlich oder per Mail mit Anhang möglich.

Antragsteller mit rechtsrheinischem Wohnsitz wenden sich bitte an den Zulassungs- und Führerscheinservice in Wesel, Reeser Landstr. 31, 46483 Wesel, dlz-wesel@kreis-wesel.de

Linksrheinische Antragsteller wenden sich bitte an das Dienstleistungszentrum Moers, Mühlenstr. 15, 47441 Moers, dlz-moers@kreis-wesel.de

Fristen

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist frühestens mit 17 Jahren möglich. Der Antrag kann frühestens 6 Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres gestellt werden.