Allgemeines
- Die Prüfungsbescheinigung ist nur in der Bundesrepublik Deutschland gültig.
- Die Prüfungsbescheinigung berechtigt noch bis maximal 3 Monate nach Erreichen des 18. Lebensjahres zur Führung eines Kraftfahrzeuges der Klasse B/BE im Inland; dann auch ohne Begleitperson.
- Mit Erreichen des 18. Lebensjahres kann der Kartenführerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abgeholt werden. Die Prüfungsbescheinigung ist hierbei zurückzugeben soweit sie noch gültig ist.
- Nachtrag einer Begleitperson
- Begleitpersonen können jederzeit auch nach Aushändigung der Prüfungsbescheinigung noch gebührenpflichtig nachgetragen werden. Eine sofortige Neuausstellung der Prüfungsbescheinigung kann hierbei nicht garantiert werden, da die Voraussetzungen für den Eintrag als Begleitperson, insbesondere Eintragungen im Fahreignungsregisters noch geprüft werden muss.
Anforderungen an die Begleitperson
Zum Zeitpunkt der Antragstellung oder zum Zeitpunkt der Eintragung weiterer Begleitpersonen muss diese
- das 30. Lebensjahr vollendet haben
- mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
- zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet ist.
Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nicht begleiten, wenn sie
- 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt
- unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.
Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber vor Antritt einer Fahrt und während des Fahrens, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen, ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeuges zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.
Abholung der Prüfungsbescheinigung: (frühestens am 17. Geburtstag):
- Abholung durch die/den Antragstellerin/Antragsteller:
- Mit der Prüfbestätigung vom TÜV kann die/der minderjährige Antragstellerin/Antragsteller (mit einem Ausweisdokument) die Prüfungsbescheinigung im Zulassungs- und Führerscheinservice Wesel oder im DLZ Moers abholen. Die Vorsprache der Begleitperson/en oder der Erziehungsberechtigten ist nicht erforderlich.
- Abholung durch die/den Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigten oder eine/n Bevollmächtigte/n:
- Ein Erziehungsberechtigter/Bevollmächtigter kann die Prüfungsbescheinigung auch für die/den Antragstellerin/Antragsteller abholen. Hierzu wird eine Vollmacht und ein Ausweisdokument der/des Antragstellerin/Antragstellers benötigt. Der/die Bevollmächtigte muss sich selbst ebenfalls ausweisen können. Außerdem ist die Prüfbestätigung vom TÜV vorzulegen.
Als Ausweisdokumente anerkannt sind:
Personalausweis
eAT (elektronischer Aufenthaltstitel)
vorläufiger Ausweis
Reisepass