Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen

Zweck der Unschädlichkeitszeugnisse ist es, die Veräußerung kleiner Trennstücke zu erleichtern. Es muss durch ein behördliches Zeugnis festgestellt werden, dass die Veräußerung frei von im Grundbuch eingetragenen Belastungen, und damit für die Berechtigten unschädlich ist.

Benötigte Unterlagen

    • formloser, schriftlicher Antrag
    • Grundstückskaufvertrag
    • beglaubigter Grundbuchauszug nach neuestem Stand
    • Anschriften der Beteiligten

Gebührenrahmen

Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses sowie die Verfügung über die Ablehnung des Antrages gemäß dem Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse vom 29. März 1966 (GV. NRW. S. 136) in der jeweils geltenden Fassung

Gebühr: Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7 der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen – VermWertKostO NRW – in Verbindung mit dem entsprechenden Kostentarif – VermWertKostT in der jeweils gültigen Fassung, höchstens jedoch 5.000,00 Euro

Weiterführende Informationen

  • Damit werden aufwändige Recherchen nach Erben oder kostspielige Verhandlungen und Beurkundungen zur Freistellung des kleinen Teilstücks von Belastungen, die oft in keinem Verhältnis zum Wert des Trennstücks stehen, vermieden.
  • Das Gesetz gilt nicht für öffentliche Lasten, z.B. die Grundsteuer, die Beitragspflicht des Teilnehmers an Flurbereinigungsverfahren, die Beitragspflichten von Eigentümern und Nutznießern von Wasser- und Bodenverbänden.
  • Unschädlichkeitszeugnisse werden nur auf Antrag erteilt. Den Antrag kann jeder stellen, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein berechtigtes Interesse hat.
  • Das Trennstück muss ein selbständiges Flurstück sein. Die Rechtsänderung ist für die Beteiligten unschädlich. Für die Bearbeitung sind durchschnittlich 4 - 6 Wochen notwendig, da Rechtsmittelfristen zu beachten sind.

Kontakt

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Karin Orthaus
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