Elternzeit
Wenn Eltern ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und erziehen möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Auf Elternzeit haben die Eltern einen Rechtsanspruch, eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Das Arbeitsverhältnis ruht während der Elternzeit und lebt erst mit dem Ende der Elternzeit vollständig wieder auf
Diese Regelung gilt für Mütter genauso wie für Väter. Väter und Mütter können auch gleichzeitig Elternzeit in Anspruch nehmen.
Elternzeit kann beansprucht werden bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Es ist aber auch möglich, zunächst nur einen Teil der Elternzeit in Anspruch zu nehmen und bis zu 24 Monate Elternzeit "aufzusparen". Die aufgesparte Elternzeit kann zu einem frei gewählten Zeitpunkt, bis hin zum achten Lebensjahr des Kindes, beansprucht werden.
Die Frist zur Anmeldung von Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beträgt sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit. Für Elternzeit, die zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden soll, beträgt die Frist 13 Wochen vor deren Beginn. Die Anmeldung beim Arbeitgeber hat schriftlich zu erfolgen.
Für einige Gruppen von Beschäftigten gelten hinsichtlich der Elternzeit Sonderregelungen. So wird besonders Eltern mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst dringend empfohlen, sich frühzeitig bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde bzw. ihrer Hochschule zu informieren.
Während der Elternzeit dürfen Eltern bis zu 32 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten. Unter folgenden Voraussetzungen muss der Arbeitgeber Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung stattgeben:
- Eltern arbeiten bei diesem Arbeitgeber schon länger als sechs Monate ohne Unterbrechung.
- Dort sind in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Auszubildende und andere Personen in Berufsbildungsmaßnahmen werden nicht mitgezählt.
- Die Eltern möchten mindestens zwei Monate lang arbeiten, und zwar mindestens 15 und maximal 32 Stunden pro Woche.
- Es gibt keine dringenden betrieblichen Gründe, die gegen Teilzeit sprechen.
Befristete Arbeitsverträge verlängern sich durch die Elternzeit in der Regel nicht.
Während der gesamten Elternzeit besteht Kündigungsschutz.
Kontaktinformationen
Servicestelle / Hotline für Elternzeitfragen
Telefon: 0211 837-1912
E-Mail: elternzeit@mfkjks.nrw.de