Eingliederungshilfen gem. § 35a SGB VIII

Das Jugendamt ist für Kinder ab Schuleintritt, Jugendliche sowie junge Erwachsene, in der Regel bis zum 21. Lebensjahr, welche von einer seelischen Behinderung bedroht oder betroffen sind, als Rehabilitationsträger tätig.

Demnach haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 

  1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 
  2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. 

Das Jugendamt bietet im Rahmen der Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII ambulante, teilstationäre oder stationäre Hilfsangebote, um eine seelische Behinderung abzuwenden und die damit einhergehenden Teilhabebeeinträchtigungen zu minimieren bzw. zu beseitigen. Ziel ist es stets, dem seelisch behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen und zu sichern. 
Für weiterführende Informationen sowie das Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständigen Mitarbeitenden des Fachteams.
 

Kontaktinformationen

PersonZuständigkeit
Raimo SchaffeldLeitung
Andrea NoldeHamminkeln
Christoph HeimburgerNeukirchen-Vluyn
Laura Jane IrgangHünxe
Jaqueline PiaMehrhoog, Schermbeck
51-1-4Alpen, Sonsbeck
Gudrun WeinforthXanten