Fahrzeug - Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge (E-Kennzeichen)

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Auf Antrag wird für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes (https://www.gesetze-im-internet.de/emog/) ein Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zugeteilt; für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 3 des Elektromobilitätsgesetzes jedoch nur, wenn dieses die Anforderungen des § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllt.

Das Kennzeichen führt den Kennbuchstaben „E" als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer.
Hinweis: Durch den Zusatz "E", darf die Buchstaben-Ziffern-Kombination des Kennzeichens maximal 7 Stellen lang sein (z. B. WES-AA11, MO-AA111).

Mit dem Antrag nach Absatz 1 ist nachzuweisen, dass es sich um ein dort bezeichnetes Fahrzeug handelt.

Bei o. g. Fahrzeugen, welche nach den Vorschriften seines Herkunftsstaates, der nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt ist, erfolgt die Kennzeichnung durch eine Plakette nach Anlage 3a, die an der Rückseite des Fahrzeuges gut sichtbar anzubringen ist. Die Plakette wird auf Antrag von einer vom Antragsteller aufgesuchten Zulassungsbehörde ausgegeben. Mit dem Antrag ist einer der folgenden Nachweise vorzulegen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I,
  • die Übereinstimmungsbescheinigung oder
  • eine sonstige zum Nachweis geeignete Unterlage.

Im Ausland erteilte Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder für elektrisch betriebene Fahrzeuge erteilte Plaketten stehen inländischen Kennzeichen oder Plaketten für elektrisch betriebene Fahrzeuge gleich.