Dioxin/PCB - Meldepflichten nach der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung

Infolge des Dioxingeschehens Dezember 2010/ Januar 2011 wurde das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) um den Paragraphen 44a ergänzt, der eine Meldepflicht für Untersuchungsergebnisse aus Eigenkontrollen zu Dioxinen und PCB der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer beinhaltet. Diese Ergebnisse werden in einem Datenpool des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) erfasst und ausgewertet, um potentielle Probleme früher erkennen zu können.

Zur Konkretisierung dieser Meldepflichten wurde eine Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (MitÜbermitV) erlassen, deren Bestimmungen am 01. Mai 2012 in Kraft getreten sind. Mitteilungspflichtig sind demnach alle Untersuchungsergebnisse der in § 1 der MitÜbermitV genannten Stoffe.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Homepage des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz.

Benötigte Unterlagen

    • Digitale Tabelle für Lebensmittelunternehmen
    • Digitale Tabelle für Futtermittelunternehmen
    • Darüber hinaus können Untersuchungsberichte als elektronisches Dokument im PDF-Format beigefügt werden.

Weiterführende Informationen

  • Mitteilungen der Futtermittelunternehmer aus NRW, welche sich nicht auf der Stufe der Primärproduktion befinden, sind unmittelbar an das LANUV NRW zu senden.
  • Mitteilungen der Futtermittelunternehmer auf der Stufe der Primärproduktion im Kreis Wesel, als auch alle Mitteilungen der Lebensmittelunternehmer im Kreis Wesel, sind an den Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung des Kreises Wesel zu senden.
  • Die Kreisordnungsbehörden leiten diese Daten anschließend anonymisiert an das LANUV NRW weiter. Die übermittelten Daten werden vom LANUV NRW gesammelt, anonymisiert und monatlich elektronisch an das BVL übermittelt.
  • Die Daten sind innerhalb von vierzehn Tagen abzugeben, nachdem der Unternehmer Kenntnis von dem Untersuchungsergebnis hat. Dies ist erst der Fall, wenn das Untersuchungsergebnis endgültig vorliegt. Die Mitteilung hat allerdings unverzüglich zu erfolgen, wenn ein Höchstgehalt überschritten worden ist, der im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), einer auf Grund des LFGB erlassen Verordnung oder in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzt ist.
  • Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Mitteilung der Untersuchungsergebnisse (nicht erfolgte, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 20.000,- Euro geahndet werden.