Fahrzeug - Diebstahl oder Verlust des Fahrzeugscheines/der Zulassungsbescheinigung Teil I
Bei Verlust oder Diebstahl Ihres Fahrzeugscheins bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I benötigen Sie eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I, die Sie in den Zulassungsstellen des Kreises Wesel sowie in den Bürgerbüros der Stadt Dinslaken sowie der Gemeinde Sonsbeck (soweit sie jeweils dort wohnen) beantragen können.
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Pass des/der Antragsteller/in
- Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II (bei Verlust der ZB I: bei finanzierten Fahrzeugen reicht eine Bestätigung der Bank (auch per Fax oder Email, dass keine Bedenken gegen eine Ersatzausfertigung bestehen; handelt es sich noch um den ehemaligen Fahrzeugschein, ist die Übersendung des Briefes zwingend erforderlich)
- Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung, wenn seit der letzten Zulassung im Kreis Wesel eine neue HU fällig war (Gültigkeit der HU wird dann von der Prüfstelle im Fahrzeugschein eingetragen). Hinweis: Der Termin zur Hauptuntersuchung darf noch nicht überschritten sein. In diesem Fall wäre zuerst unter Vorlage der ZBII / des Fahrzeugbriefes eine neue Hauptuntersuchung durchzuführen.
- Verlusterklärung (kann vor Ort erklärt werden, siehe auch Hinweise), ggf. Diebstahlanzeige der Polizei
Die oben genannten erforderlichen Dokumente müssen - wenn nicht ausdrücklich anders angegeben - aktuell noch gültig sein und im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie (nach § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz durch siegelführende Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Notariate) vorgelegt werden. Die Zulassungsbescheinigung(en) und die Kennzeichenschilder müssen ohne Ausnahme im Original vorliegen.
Gebührenrahmen
Eine genaue Gebührenangabe ergibt sich nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen.
Weitere Informationen können aus der "Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)" im Link-Bereich entnommen werden.
Weiterführende Informationen
Verlust des Fahrzeugscheines
Den Verlust des Fahrzeugscheines kann in der Regel nur derjenige erklären, der diesen auch tatsächlich zuletzt im Besitz hatte. Im Kreis Wesel gilt jedoch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Kundenorientierung der Grundsatz, dass den Verlust auch derjenige erklären kann, der den Fahrzeugbrief im Original vorlegt.
Der Fahrzeugschein wird seit dem 01.10.2005 immer als Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt. Da ein Nebeneinander von altem Fahrzeugschein und neuer Zulassungsbescheinigung Teil II oder altem Fahrzeugbrief mit neuer Zulassungsbescheinigung Teil I nicht möglich ist, wird auch die Zulassungsbescheinigung Teil II neu ausgestellt, wenn es sich noch um die "alten" Fahrzeugpapiere handelt.
Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I für ein auswärtiges Fahrzeug kann nur im Rahmen einer Umschreibung in den Kreis Wesel ausgestellt werden.
Rechtsgrundlagen
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