Bundestagswahl 2025

Die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag findet am 28. September 2025 statt. Auf das Gebiet des Kreises Wesel entfallen insgesamt 3 Wahlkreise, jedoch wird die Kreiswahlleitung lediglich für den Wahlkreis 112 Wesel I wahrgenommen. Die Wahlleitung im Wahlkreis 113 Krefeld II–Wesel II wird durch die Stadt Krefeld, im Wahlkreis 116 Oberhausen-Wesel III durch die Stadt Oberhausen ausgeübt.
Die kreisangehörigen Kommunen werden wie folgt den Wahlkreisen zugeordnet:

WahlkreisKommunenWahlleitung
112 Wesel IAlpen, Hamminkeln, Hünxe, Kamp-Lintfort, Rheinberg, Schermbeck, Sonsbeck, Voerde, Wesel, XantenKreis Wesel
113 Krefeld II – Wesel IIKrefeld –Nord, -Mitte, -Hüls, -Ost,
Moers, Neukirchen-Vluyn
Stadt Krefeld
116 Oberhausen – Wesel IIIOberhausen, DinslakenStadt Oberhausen

 

Wahlvorschläge für den Wahlkreis 112 Wesel können bis spätestens Montag, 21.07.2025, 18.00 Uhr, bei der Kreiswahlleitung, Zimmer 146, Reeser Landstr. 31, 46483 Wesel eingereicht werden. Weitere Details ergeben sich aus der Aufforde-rung zur Einreichung von Wahlvorschlägen (siehe unter Downloads).

Allgemeines zum Wahlverfahren

Mit dem neuen Wahlrecht, das im Juni 2023 in Kraft getreten ist, gilt für die Zukunft eine gesetzliche Höchstzahl von 630 Abgeordneten für den Bundestag. Im Vergleich dazu wuchs der 20. Deutsche Bundestag zum Zeitpunkt nach der Wiederholungswahl in Berlin auf 735 Abgeordnete an. Die Anzahl der Wahlkreise bleibt unverändert bei insgesamt 299, wobei für die Verteilung der Wahlkreise auf die Bundesländer deren Bevölkerungsanteil maßgeblich ist. Auf das Land Nordrhein-Westfalen entfallen insgesamt 64 Wahlkreise.

Bei der Bundestagswahl können weiterhin 2 Stimmen abgegeben werden. Mit der Erststimme wird eine Wahlkreisbewerberin/ ein Wahlkreisbewerber vor Ort gewählt und mit der Zweitstimme die Landesliste einer Partei. Anders als bisher ist nunmehr jedoch das Ergebnis der Zweitstimmen allein maßgeblich für die proportionale Zusammensetzung des Bundestages. Aus dem Zweitstimmenergebnis ergibt die Anzahl der Sitze, die eine Partei im neu gewählten Bundestag erhält. Überhang- und Ausgleichsmandate, die nach dem früheren Wahlrecht in einem weiteren Schritt hinzugerechnet wurden, entstehen aufgrund der nunmehr vorgeschriebenen Zweitstimmendeckung für die Wahlkreisgewinnerinnen/ den Wahlkreisgewinner nicht mehr.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 30. Juli 2024 entschieden, dass das mit der Wahlrechtsreform 2023 eingeführte Zweitstimmendeckungsverfahren im Bundeswahlgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die 5 %-Sperrklausel in § 4 Abs. 2 Bundeswahlgesetz (BWG) verstößt hingegen gegen Art. 21 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 Grundgesetz. Bis zu einer Neuregelung gilt die Sperrklausel in der Weise fort, dass bei der Sitzverteilung Parteien mit weniger als 5 % der Zweitstimmen nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn ihre Bewerberinnen/ ihre Bewerber in weniger als 3 Wahlkreisen gewonnen bzw. die meisten Erststimmen erzielt haben.

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt bei Bundestagswahlen sind deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens 3 Monaten in Deutschland wohnen oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch sog. Auslandsdeutsche an der Bundestagswahl teilnehmen, nicht aber Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Staaten.