Führerschein - Umtausch gegen neuen EU-Führerschein

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In Umsetzung der 3. EU Führerscheinrichtlinie wurden zum 19.01.2013 neue Kartenführerscheine eingeführt. Der neue Kartenführerschein hat eine Gültigkeit von 15 Jahren. Alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine, egal ob grau, rosa oder Karte, müssen bis spätestens zum 18.01.2033 in den neuen befristeten Kartenführerschein umgetauscht werden.

Die konkreten Umtauschfristen sind wie folgt geregelt:

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind (graue und rosa Führerscheine):
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers/der Fahrerlaubnisinhaberin./.
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss: 
Vor 195319. Januar 2033
1953 bis 195819. Januar 2022 (verlängert bis zum 19.07.2022)
1959 bis 196419. Januar 2023
1965 bis 197019. Januar 2024
1971 oder später19. Januar 2025

 

Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind (Kartenführerscheine): *
Ausstellungsjahr./.Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 bis 200119. Januar 2026
2002 bis 200419. Januar 2027
2005 bis 200719. Januar 2028
200819. Januar 2029
200919. Januar 2030
201019. Januar 2031
201119. Januar 2032
2012 bis 18.1.201319. Januar 2033

*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Aufgrund einer übermäßigen Anzahl von Anträgen auf Umtausch des Führerscheins, ist derzeit mit längeren Bearbeitungszeiten von bis zu 12 Wochen zu rechnen.

Um ein erhöhtes Kundenaufkommen zu vermeiden, nutzen Sie bitte vorrangig die Möglichkeit, den Antrag postalisch einzureichen.
Damit eine zeitnahe Antragsbearbeitung ermöglicht werden kann, bitten wir Sie, von einem vorzeitigen Umtausch des Führerscheins -außerhalb der gesetzlich geregelten Stichtage- abzusehen.
Den entsprechenden Antrag nebst Anlage (Vorlage zur Herstellung eines Führerscheins) können Sie unter Downloads abrufen.
Dem Antrag ist in jedem Fall eine Kopie des Führerscheins und des Ausweisdokumentes sowie ein biometrisches Lichtbild beizufügen.

Sollte ein Zusatz zum Führerschein (z. B. ein Internationaler Führerschein, Personenbeförderungsschein oder eine Fahrerkarte) beantragt werden, so ist ein Antrag auf Umtausch gegen den Kartenführerschein zwingend zeitgleich erforderlich.

Benötigte Unterlagen

    • gültiges Ausweisdokument (siehe Hinweise)
    • ein biometrisches Lichtbild ohne Kopfbedeckung (35 x 45 mm) gemäß Passverordnung vom 19.10.2007
    • bisheriger Führerschein
    • Formblatt (Vorlage zur Herstellung der Fahrerkarte / des Führerscheins), ist bei den Bürgerbüros, in den Fahrschulen oder den Zulassungs-/Führerscheinstellen erhältlich.
    • Zusätzlich ist bei der Verlängerung der Altklasse 2 oder des vollen Umfangs der Altklasse 3 (dreiachsige Züge größer als 12000 kg) ab dem 50. Lebensjahr folgendes erforderlich:
      • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 Nr. 1 zur FeV im Original und zum Datum der Antragstellung nicht älter als ein Jahr
      • Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 2 zur FeV durch einen Arbeits- oder Betriebsmediziners, Arzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung und/oder Augenarzt im Original und zum Datum der Antragstellung nicht älter als 2 Jahre.
      • Diese Fahrerlaubnisklassen werden längstens für fünf Jahre ausgestellt.

Gebührenrahmen

  • 25,30 € im Regelfall

  • 41,20 € bei gleichzeitiger Verlängerung einer LKW-Fahrberechtigung (43,90€, wenn die Gültigkeitsfrist bereits abgelaufen ist)

  • 17,20 € zusätzlich, wenn eine Expressbestellung (Dauer 3 - 4 Tage) gewünscht ist

  • 5,10 € zusätzlich, wenn die Ausstellung einer Ausnahmegenehmigung von der Mitführpflicht des Führerscheins gewünscht wird

Weiterführende Informationen

Als Ausweisdokumente anerkannt sind:

  • Personalausweis
  • eAT (elektronischer Aufenthaltstitel)
  • vorläufiger Ausweis
  • Reisepass

Der Führerschein wird in vollem Umfang der bisherigen Berechtigung umgestellt. Es geht keine Berechtigung oder Klasse verloren.

Der Kartenführerschein ist grundsätzlich in der EU/EWR anerkannt. Außerhalb der EU/EWR ist ggf. ein internationaler Führerschein erforderlich (erfragen Sie dies bitte bei den zuständigen Stellen des Landes in das / durch das Sie fahren möchten).

Soll die Abholung Ihres neuen Kartenführerscheines durch eine/einen Bevollmächtigte/n erfolgen, so wird zusätzlich zu Ihrem bisherigen Führerschein und Ihres Ausweisdokuments eine schriftliche Vollmacht benötigt und muss sich der/die bevollmächtigte ebenfalls ausweisen können.

Karteikartenabschrift

Sollte ihr umzutauschender Führerschein außerhalb des Kreises Wesel ausgestellt worden sein, ist grundsätzlich die Vorlage einer Karteikartenabschrift der zuletzt ausstellenden Behörde erforderlich. Um längeren Bearbeitungszeiten entgegenzuwirken, können Sie bereits im Vorfeld der Antragstellung auf Umtausch des Führerscheins selbständig eine Karteikartenabschrift der Führerscheindaten bei der zuletzt ausstellenden Führerschein-Behörde anfordern. Diese wird direkt an den Kreis Wesel übersandt und bei Antragsbearbeitung entsprechend berücksichtigt. Ansonsten wird die Karteikartenabschrift im Rahmen der Antragsbearbeitung von hier angefordert.

Fristenregelung zum Umtausch

Grundsätzlich begrüßen wir eine möglichst frühzeitige Antragstellung, um größere Bearbeitungsspitzen jeweils zum spätesten Umtauschtag zu vermeiden. Gleichzeitig ist es uns jedoch nicht ohne weiteres möglich, alle Anträge hier neben dem laufenden Tagesgeschäft kurzfristig und zeitnah abzuarbeiten.

Wir bitten daher um Verständnis dafür, dass Inhaber/innen von gültigen Kartenführerscheinen mit einer längeren Bearbeitungszeit ihrer Umtauschanträge rechnen müssen, da vorrangig Kunden/innen mit grauen oder rosa Führerscheinen zu berücksichtigen sind.

Wir gehen zunächst von einem Bearbeitungszeitraum von maximal drei Monaten aus. Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen innerhalb dieser Zeit möglichst ab.

Bitte beachten Sie, dass Ihre bisherigen rosa, grauen oder unbefristeten Kartenführerscheine nach Ablauf der Umtauschfrist nicht mehr gültig sind und insofern auch nicht mehr genutzt werden können. Hierbei handelt es sich jedoch „nur" um eine Ungültigkeit des Nachweisdokumentes, analog z. B. dem Personalausweis. Es ist insofern mit dem Antrag auf Umtausch oder auch dem späteren Antrag auf Verlängerung nach Ablauf der Befristung keine neue Eignungsprüfung oder Fahrprüfung o.ä. vorgesehen.

Da hier die Bearbeitungszeiten voraussichtlich immer länger werden, je kürzer die noch verfügbare Umtauschfrist liegt, empfehlen wir eine möglichst frühzeitige Antragstellung. Je nach Zeitpunkt der Antragstellung kann von hier keine Garantie oder Gewährleistung dafür übernommen werden, dass der neue Kartenführerschein noch vor dem jeweiligen Stichtag ausgehändigt werden kann.

FAQ

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  1. für Antragstellende
  2. für Führerschein Besitzerinnen und Besitzer