Schnelltests im Kreis Wesel: Übergangslösung bis zum 15. März

Um einige der in der neuen Coronaschutzverordnung des Landes NRW ermöglichten Lockerungen in Anspruch nehmen zu können, ist ein negatives Schnelltestergebnis (POC-Test, kein Selbsttest) erforderlich.

Noch wartet der Kreis Wesel auf eine neue Bundestestverordnung, die festlegt, wer in welchem Umfang Anspruch auf einen Test hat und wer die Testleistung erbringen darf. Darum gilt zunächst eine Übergangslösung, die das Land NRW am späten Sonntagabend per Allgemeinverfügung geregelt hat.

Demnach werden „Ärzte, Zahnärzte, ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen, medizinische Labore und auch Apotheken vorläufig mit der Leistungserbringung zur Vornahme von Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung einschließlich der nachfolgenden PCR-Testungen nach der Coronavirus-Testverordnung beauftragt, wenn sie bereits vor dem 8. März 2021 eine Diagnostik durch Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung (PoC-Antigen-Tests) angeboten haben“.

Diese Regelung gilt ab heute bis einschließlich zum 15. März 2021. Wie die längerfristige Vorgehensweise sein wird, steht derzeit noch nicht fest. Gespräche mit dem Deutschen Roten Kreuz und dem Land NRW finden am heutigen Nachmittag statt. Sobald die Verfahrensweise geregelt ist, wird die Kreisverwaltung Wesel über das weitere Vorgehen informieren.