Neuregelung des Betreuungsorganisationsgesetzes: Betreuungspersonen müssen sich registrieren
Ab dem 21.11.2022 werden die gesetzlichen Betreuerinnen und Betreuer im Zuständigkeitsbereich der Betreuungsbehörde Kreis Wesel wegen einer Gesetzesänderung angeschrieben. Sie erhalten ein Antragsformular und weitere Informationen zur Registrierung-, Mitteilungs- und Nachweispflicht nebst Vordrucken.
Grund für die Anschreiben ist das neue Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG), welches zum 01.01.2023 in Kraft tritt. Die gesetzlichen Neuregelungen soll insbesondere die Selbstbestimmung für Menschen, die aufgrund einer Behinderung oder einer Erkrankung ihre rechtlichen Angelegenheiten teils oder gar nicht mehr selbst regeln können, fördern.
Außerdem soll die Betreuungsarbeit etwa durch Sachkundenachweise, Fortbildungen sowie Vereinbarungen mit ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern zusätzlich qualifiziert werden. Grundsätzlich gilt: "Unterstützen vor Vertreten" unter Berücksichtigung der Wünsche oder des mutmaßlichen Willens der zu betreuenden Person.
Die bisherige Betreuungsstelle wird im Rahmen des Gesetzes zur Betreuungsbehörde. Sie wird Stamm- und Registrierungsbehörde für Berufs- und Vereinsbetreuerinnen und -betreuer.
Betreuerinnen und Betreuer, die ihre Tätigkeit zum 01.01.2023 weniger als drei Jahre ausüben und diejenigen, die einen Neuantrag auf Registrierung stellen, da sie ihre Tätigkeit erstmalig beginnen möchten, müssen unter anderen einen aussagekräftigen Sachkundenachweis einreichen. Außerdem müssen sie ihre persönliche Eignung in einem Gespräch mit den Fachkräften der Betreuungsbehörde darlegen.
Für Berufs- und Vereinsbetreuungskräfte, die ihre Tätigkeit nachweislich länger als drei Jahre ausführen, beschränkt sich die Prüfung auf ein formelles Verfahren, bei dem ein Sachkundenachweis nicht eingereicht werden muss.
Ferner sieht das neue BtOG ein Ehegattenvertretungsrecht vor. Dies besagt, dass sich Eheleute und Lebenspartnerschaften im Krankheitsfall gegenseitig für sechs Monate in gesundheitlichen Angelegenheiten vertreten können, wenn dies die erkrankte Person selbst nicht kann.
Das Ehegattenvertretungsrecht ersetzt nicht die Notwendigkeit Vorsorgeverfügungen in Form von Vollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung zu erteilen.
Die Mitarbeitenden der Betreuungsbehörde des Kreises Wesel beantworten Fragen von Betreuerinnen und Betreuer sowie zum Ehegattenvertretungsrecht zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch unter 0281/207-0 mit der Bitte um Weiterleitung zur Betreuungsbehörde.