Neufassung Allgemeinverfügung Kreis Wesel: Quarantäne für Positiv-Getestete und deren Haushaltsangehörige ab Bekanntwerden des Testergebnisses

Seit dem 3. November gilt für Bewohnerinnen und Bewohner des Kreises Wesel, die positiv auf das Coronavirus getestet wurden sowie für deren Haushaltsangehörige ab dem Bekanntwerden des Testergebnisses eine häusliche Quarantäne. Nun hat der Kreis Wesel eine Neufassung dieser Allgemeinverfügung veröffentlicht, die ab Freitag, 20. November, in Kraft tritt.

In Bezug auf die bis dahin geltende Allgemeinverfügung enthält sie ergänzende Hinweise zu abweichenden Quarantänezeiträumen und einen klärenden Hinweis für Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen. Zum Nachweis der durch die Allgemeinverfügung angeordneten Quarantäne gegenüber Arbeitgebern oder Behörden ist ein Hinweis auf die Veröffentlichung dieser Allgemeinverfügung in Verbindung mit einem individuell vorzulegenden Nachweis der getesteten Person über Testzeitpunkt und Testergebnis ausreichend.

„Viele Menschen rufen nach wie vor beim Kreis Wesel an, weil sie sich unsicher sind, was es für sie und ihre Familienangehörigen bedeutet, wenn sie über ihre CoronaApp ein positives Testergebnis erhalten“, so Michael Maas, zuständiges Vorstandsmitglied für das Gesundheitsamt. „Daher machen wir jetzt noch einmal auf die aktuell im Kreis Wesel geltende Regelung aufmerksam.“ Um Ansteckungen besser wirksam verhindern zu können, müssen die infizierten Personen und die Menschen, mit denen sie zusammenleben, so schnell wie möglich isoliert werden. Durch die Allgemeinverfügung des Kreises Wesel haben Infizierte und die Menschen, die mit ihnen zusammenleben, sofort nach Information über das positive Testergebnis Handlungssicherheit.

Zum Hintergrund:

Aufgrund der aktuell bundesweit steigenden Fallzahlen in der Corona-Pandemie erreichen die Laborbefunde die örtlichen Gesundheitsämter zeitlich verzögert. Das macht es den örtlichen Gesundheitsämtern zunehmend schwierig, zeitnah Quarantänen für positiv Getestete und deren enge Kontaktpersonen auszusprechen. Daher hatte der Kreis Wesel die seit dem 3. November geltende Allgemeinverfügung „Anordnung von Quarantäne für positiv auf Corona getestete Personen und deren Haushaltsangehörige“

erlassen. Wenn keine Krankheitssymptome vorliegen oder während der Quarantäne auftreten, endet die Quarantäne 10 Tage nach der Testung. Bei Vorliegen von Krankheitssymptomen verlängert sich die Quarantäne, bis die Symptome über einen nicht unterbrochenen Zeitraum von 48 Stunden nicht mehr vorliegen. Für Haushaltsangehörige wird ebenfalls eine häusliche Quarantäne ab dem gleichen Zeitpunkt angeordnet. Diese Quarantäne ist jeweils 4 Tage länger als die Quarantäne der positiv getesteten Person. Die angeordneten Zeiträume der Quarantänen richten sich nach den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts (RKI). Die Haushaltskontakte können die häusliche Quarantäne für eine Testung unterbrechen. Ein negatives Testergebnis führt nicht zur Verkürzung der Quarantäne. Die Allgemeinverfügung regelt ferner für wenige Bereiche mögliche Ausnahmen. Die unter Quarantäne stehende Person muss ihren Arbeitgeber telefonisch informieren und auf das Vorliegen der Allgemeinverfügung hinweisen.

Seit Anfang Oktober können Personen, die z.B. auf Veranlassung des Gesundheitsamtes auf das Corona-Virus getestet werden, selbst ihr Testergebnis beim Labor abrufen und damit die Zeitspanne von der Testung bis zur Information über ihr Testergebnis verkürzen. Dies führt aktuell dazu, dass die getestete Person deutlich früher als das Gesundheitsamt von dem positiven Testergebnis erfährt, denn die Testergebnisse vom Labor gehen teilweise bis zu 48 Stunden später beim Gesundheitsamt ein. Nachdem die Labornachricht beim Gesundheitsamt eingegangen ist, muss das Ergebnis zunächst in einer Datenbank erfasst werden, bevor die getestete Person telefonisch über das Ergebnis informiert werden kann. Dies kann in Einzelfällen bedeuten, dass bis zu 4 oder 5 Tage zwischen dem Selbst-Abruf des Testergebnisses und dem Anruf des Gesundheitsamtes vergehen. Obwohl der Kreis Wesel seit Beginn der Pandemie immer wieder weiteres Personal eingestellt und Personal aus anderen Fachbereichen zur Unterstützung des Gesundheitsamtes eingesetzt hat, kann dieser Zeitverzug derzeit nicht verkürzt werden.

Die komplette Allgemeinverfügung kann unter https://www.kreis-wesel.de/de/presse/amtsblatt-des-kreises-wesel-45.-jahrgang-nummer-144/ eingesehen werden.