Neue Quarantäneverordnung des Landes NRW:
Kreis Wesel hebt eigene Allgemeinverfügung auf
Mit Wirkung von Dienstag, 1. Dezember 2020, ist die neue Quarantäneverordnung NRW in Kraft getreten, die gem. § 8 Vorrang vor örtlichen Regelungen hat. Hierdurch werden die vom Kreis Wesel mit Allgemeinverfügung vom 2.11.2020 (und Neufassung vom 19.11.2020) getroffenen Regelungen zur Anordnung von Quarantäne weitestgehend gegenstandslos. Daher hebt der Kreis Wesel die entsprechende Allgemeinverfügung mit Wirkung von Mittwoch, 2.12.2020 auf.
Für die Bürgerinnen und Bürger des Kreises Wesel ändert sich hierdurch aber nichts, da die nun landesseitig getroffenen Regeln denen entsprechen, die der Kreis Wesel erlassen hatte. Bereits seit dem 3. November gilt für Bewohnerinnen und Bewohner des Kreises Wesel, die positiv auf das Coronavirus getestet wurden sowie für deren Haushaltsangehörige, ab dem Bekanntwerden des Testergebnisses eine häusliche Quarantäne. Der in der bisherigen Quarantäneverfügung des Kreises Wesel enthaltene Hinweis für Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen zur Nachweismöglichkeit der geltenden Quarantäne ohne individuelle Verfügung des Gesundheitsamtes bleibt nach wie vor zutreffend.
Abweichend von den bisherigen Regelungen schreibt die Landesverordnung nun eine Quarantänepflicht auch schon vor Bekanntwerden des PCR-Testergebnisses für Menschen vor, die Symptome aufweisen oder ein positives Ergebnis durch einen Schnelltest erhalten haben.
Außerdem kann die Quarantäne von sogenannten Kategorie-1-Personen (Kontaktpersonen 1. Grades nachweislich infizierter Personen) durch Vorliegen eines negativen PoC (Antigen-Test) oder PCR-Tests (labordiagnostischer Nachweis) von bisher 14 auf nun 10 Tage verkürzt werden.
Die komplette Quarantäneverordnung des Landes NRW ist einsehbar unter https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw.