Neue Gebührenordnung bei Fahrzeugzulassung ab 1. September 2023
Ab dem 1. September 2023 tritt eine bedeutende Neuerung im Bereich der Fahrzeugzulassung in Kraft. Mit der Einführung der neuen FahrzeugzulassungsVerordnung (FZV) geht auch eine neue Gebührenordnung (GebOst) einher.
Die FZV bringt einige wichtige Veränderungen mit sich, die für Bürgerinnen und Bürger von Interesse sein dürften:
Erweiterung der Online-Zulassung
Bislang konnten nur natürliche Personen Fahrzeuge online zulassen. Mit der FZV wird diese Möglichkeit nun auch für juristische Personen eingeführt. Dies gilt sowohl für die Zulassung auf das eigene Unternehmen als auch für die Beantragung besonderer Kennzeichen wie Oldtimer, Saisonkennzeichen oder E-Kennzeichen.
Die Online-Zulassung für juristische Personen erfolgt in zwei Varianten:
a. Das Unternehmen kann ein Fahrzeug online auf sich selbst zulassen, ähnlich dem Verfahren für natürliche Personen.
b. Wer im Auftrag Dritter handelt, um eine Zulassung zu beantragen, muss sich über die Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) registrieren lassen. Die genauen Voraussetzungen hierfür sind beim KBA erhältlich.
Schnellere Teilnahme am Straßenverkehr
Eine besonders positive Neuerung betrifft die unmittelbare Teilnahme am Straßenverkehr nach erfolgter digitaler Zulassung. Der digitale Zulassungsbescheid ermöglicht es, das Fahrzeug ohne Wartezeit in Betrieb zu nehmen. Hierfür wird nach Abschluss des Online-Antrags ein Zulassungsbescheid sowie ein vorläufiger Zulassungsnachweis zum Download bereitgestellt. Diese Dokumente müssen innerhalb von 30 Minuten heruntergeladen werden und sind sichtbar im Fahrzeug anzubringen. Die Fahrzeugnutzung ist dann für 10 Kalendertage innerhalb Deutschlands möglich. Die Kennzeichen müssen gemäß DIN-Norm am Fahrzeug befestigt werden. Die eigentlichen Zulassungsbescheinigungen und Plaketten werden per Post von den Zulassungsstellen des jeweiligen Kreises verschickt.
Verwertungsnachweis bei Fahrzeugverschrottung
Bei der Verschrottung eines Fahrzeugs wird üblicherweise ein Verwertungsnachweis ausgestellt. Ab dem 1. September 2023 sind bei einem Antrag auf Außerbetriebssetzung mit Verwertungsnachweis die Zulassungsbescheinigungen Teil I (ZBI) und Teil II (ZBII) vorzulegen. Diese werden dann von der Zulassungsbehörde eingezogen.
Gebührenänderungen
Die Einführung der neuen FZV bringt auch Veränderungen bei den Gebühren für Maßnahmen im Straßenverkehr mit sich. Die einzelnen Amtshandlungen in den Zulassungsstellen werden bundesweit teilweise höher belegt. Diese Gebührenerhöhung ist gesetzlich vorgeschrieben und nicht im Ermessen der Behörde.
Die neue FahrzeugzulassungsVerordnung und die damit verbundene Gebührenordnung treten am 1. September 2023 in Kraft. Weitere Informationen und Details zu den genannten Änderungen sind auf der Website des Kraftfahrt-Bundesamts (www.kba.de) verfügbar.
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