Kreistag fasst Resolution zum Salzbergbau im Kreis Wesel

In der Sitzung des Kreistags am Donnerstag, 29. September 2022, verabschiedeten die Kreistagsmitglieder einstimmig eine Resolution zum Salzbergbau im Kreis Wesel.

Landrat Ingo Brohl: „Beim Salzabbau kann es zu Senkungen des Bodens und damit zu Schäden an Gebäuden und Infrastruktur kommen, und das für einen Zeitraum von 150 Jahren. Deshalb ist es so wichtig, eine mögliche Schadensregulierung dauerhaft und sicher zu gewährleisten. Außerdem soll eine Schlichtungsstelle für strittige Schäden des Salzbergbaus eingerichtet werden, um die Betroffenen weiter zu unterstützen.“

Die Resolution im Wortlaut:

Im Rahmen der Beschlussfassung über den neuen Rahmenbetriebsplan für das Salzbergwerk Borth hat der Kreis Wesel als betroffener Träger öffentlicher Belange, als Träger der Landschaftsplanung und als betroffene Kommune, eine Stellungnahme abgegeben, die der Kreistag mit erarbeitet und beschlossen hat.

Mit dem Betrieb des Bergwerkes sind für die Einwohner des Kreises Wesel jedoch Probleme verbunden, die im Rahmen der förmlichen Stellungnahme zum Planfeststellungsverfahren für den zukünftigen Betrieb des Steinsalzbergwerks Borth nicht wirksam zur Geltung gebracht werden können. Es ist aus Sicht des Kreistags Wesel unbedingt zu berücksichtigen, dass ein langfristiges gedeihliches Miteinander von Steinsalzbergbau, Kommunen und Einwohnerschaft weitere Regelungen und Vereinbarungen erfordert:

Der Kreistag Wesel fordert die Bundesregierung, die neue Landesregierung NRW und die betroffenen Bergbauunternehmen auf, eine transparente Regelung der Finanzierung der Ewigkeitslasten und aller zukünftigen Bergschäden zu etablieren. Ziel dieser Regelung muss es sein, die Entschädigung Betroffener salzbergbauinduzierter Schäden für die maximal möglichen 150 Jahre verbindlich abzusichern.

Hierfür bietet sich aus Sicht des Kreistags Wesel ein Verfahren vergleichbar der RAG zur Sicherung der Ewigkeitskosten des Steinkohlebergbaus an. Jedenfalls sollen die Bergbauunternehmen über den Zeithorizont des geplanten Abbaus hinaus zur Schadensregulierung herangezogen werden und verpflichtet sein, angemessene Vorsorge zu treffen. Mit Blick auf die unternehmensrechtlichen Schranken der Rückstellungsbildung sowie die sonstigen Unwägbarkeiten, die unabweisbar mit derart langfristigen Einwirkungen des untertägigen Abbaus verbunden sind, soll der Staat resp. der Bund verbindlich erklären, dass er im Fall des Ausfalls des Bergbauunternehmens für die Schadensregulierung vollständig einsteht. Kreis, Städte und Gemeinden müssen ausdrücklich von Lasten freigestellt werden.