Inzidenz im Kreis Wesel seit drei aufeinander folgenden Tagen über 150: Diese Einschränkungen gelten ab Dienstag

Die 7-Tage-Inzidenz im Kreis Wesel liegt seit Freitag, 23. April, über dem Schwellenwert von 150. Dies hat das MAGS NRW mit Allgemeinverfügung von heute ausdrücklich festgestellt. Damit gelten ab Dienstag, 27. April, die bundeseinheitlichen Regelungen für den Bereich zwischen 150 und 165. Dies sind im Wesentlichen folgende:

Private Kontakte

Ein Haushalt darf maximal eine weitere Person treffen.

Ausgangsbeschränkung

Von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags gilt eine Ausgangsbeschränkung. Personen müssen sich in dieser Zeit innerhalb einer Wohnung oder Unterkunft befinden. Ausnahmen bestehen u. a. bei medizinischen Notfällen und Wegen zur Arbeit. Sport alleine im Freien ist bis 24 Uhr erlaubt.

Einzelhandel des täglichen Bedarfs/Supermärkte

Die Kundenzahl ist je nach Größe des Geschäfts beschränkt, es gilt Maskenpflicht.

 

Übriger Einzelhandel

Der übrige Einzelhandel bleibt ab Dienstag, 27. April, geschlossen. Abholung vorbestellter Ware ist weiterhin zulässig.

Sport

Im Freien ist Individualsport mit maximal zwei Personen oder dem eigenen Haushalt erlaubt. Gruppensport für fünf Kinder bis 14 Jahre ist ebenfalls zulässig.

Kultur/Freizeit

Präsenzveranstaltungen sind verboten.

Körpernahe Dienstleistungen

Medizinische und ähnliche Dienstleistungen sind mit FFP2-Maske erlaubt. Bei Friseuren und Fußpflege muss zusätzlich zum Tragen einer FFP2-Maske auch ein tagesaktueller, negativer Schnelltest vorgelegt werden.

Gastronomie

Die Gastronomie ist geschlossen, Abholung und Lieferdienst ist möglich.

Schulen

Derzeit sind die Schulen im Kreis Wesel im Wechselunterricht, weil der Inzidenzwert seit mehr als drei aufeinander folgenden Tagen über dem Wert von 100 liegt.

Sollte die Inzidenz an mindestens drei aufeinander folgenden Tagen über den Wert von 165 steigen, ist ab dem übernächsten Tag ausschließlich Distanzunterricht durchzuführen.

 

Kindertagesbetreuung

Das NRW-Familienministerium hat den KiTa-Leitungen und Kindertagespflegepersonen inzwischen schriftlich mitgeteilt, dass ab Überschreitung des Inzidenzwertes von 165 an drei aufeinander folgenden Tagen nur noch eine Notbetreuung angeboten wird.

Unterschreitet der Kreis Wesel nach Eintreten der Maßnahmen an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die entsprechenden Schwellenwerte, so treten diese Maßnahmen dann am übernächsten Tag wieder außer Kraft. Das Ministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales NRW wird ggfs. Änderungen des Inzidenzbereichs des Kreises durch eine entsprechende Verordnung festlegen. Der Kreis Wesel wird diese dann zeitnah kommunizieren.

Das „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ wurde am Donnerstag, 22. April 2021, verkündet, und trat am  Freitag, 23. April 2021, in Kraft. Das bundesweite Gesetz regelt u. a. die Vorgaben für Kreise und kreisfreie Städte, deren 7-Tage-Inzidenz festgelegte Schwellenwerte überschreitet. Der gesamte Gesetzestext ist im Bundesgesetzblatt hier einsehbar