Fall von Kirchenasyl in Solingen: Die Fakten

Die Kreisverwaltung Wesel nimmt als zuständige Ausländerbehörde die umfangreiche Berichterstattung zu der am Montagmorgen, 07. Januar 2019, in Solingen versuchten Abschiebung eines Iraners nach Frankreich zum Anlass, die Fakten des Falls zusammenfassend aufzuführen:

Wer hat den Asylantrag des Mannes abgelehnt und warum?

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat den Asylantrag des Betroffenen als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Frankreich angeordnet. Gegen diesen Bescheid hat der Betroffene Klage erhoben sowie einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Diesen Antrag hat das zuständige Verwaltungsgericht per Beschluss unanfechtbar abgelehnt. Seitdem ist die Abschiebungsanordnung vollziehbar. Ein Verbleib im Bundesgebiet zum Zweck der Durchführung des Hauptsacheverfahrens ist gesetzlich nicht vorgesehen, denn der Betroffene war aus dem Iran mit einem von den französischen Behörden ausgestellten Visum nach Frankreich eingereist. Ihm Rahmen des Dublin-Verfahrens ist damit Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

Das BAMF hat das von der Evangelischen Kirche im Rheinland am 03.07.18 eingereichte Dossier zum bereits seit dem 16.03.18 bestehenden Kirchenasyl geprüft und festgestellt, dass keine besonderen individuellen Härten vorliegen, die gegen eine Überstellung nach Frankreich sprechen. Damit ist auch das in Kirchenasylfällen verabredete Verfahren zwischen dem BAMF und den Kirchen vollständig durchgeführt und beendet worden.

Wird der Mann in den Iran abgeschoben?

Nein. Der Mann wird nach Frankreich als zuständiges Land für sein Asylverfahren überstellt.

Welche Rolle spielt die Ausländerbehörde des Kreises Wesel in diesem Fall?

Das Bundesamt hat die Abschiebung angeordnet. Der Betroffene wurde nach seiner Einreise nach Deutschland der Ausländerbehörde des Kreises Wesel zugewiesen. Damit ist diese für die Durchführung der Abschiebung zuständig. An die Anordnung des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde gebunden. Eine eigene Entscheidungskompetenz kommt ihr nicht zu.

Warum hatten die Mitarbeitenden der Ausländerbehörde bzw. die Polizei zum Abschiebetermin keinen Durchsuchungsbeschluss?

Eine rein vorsorgliche Anordnung bzw. eine "Blankoerlaubnis" ohne konkreten Anlass für eine Durchsuchung ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig. Für die Anordnung einer Durchsuchung ist es erforderlich, dass die Vollstreckungsmaßnahme bereits einmal gescheitert ist.

Wie geht es jetzt weiter?

Der nächste Überstellungsversuch bedarf der Planung und Abstimmung mit der Zentralstelle des Landes NRW für Flugabschiebungen. Ein Durchsuchungsbeschluss wird nach Vorliegen des konkreten Flugtermins von der Ausländerbehörde des Kreises Wesel beantragt werden.

Bis dahin steht die Ausländerbehörde des Kreises Wesel auch weiterhin in Kontakt mit der Kirchengemeinde in Solingen. Auch wenn die handelnden Akteure im Kern unterschiedliche Ziele verfolgen, sollen Austausch und weiterhin bestehende Dialogbereitschaft dazu dienen, das Handeln der Ausländerbehörde, ihre Funktion im konkreten Verfahren und die Grenzen ihrer Handlungsmöglichkeiten verständlich zu machen.

Muss der nächste Abschiebetermin mit Durchsuchungsbeschluss angekündigt werden?

Nein.