Entnahmeantrag für Wölfin „Gloria" (GW954f) im Wolfsgebiet Schermbeck abgelehnt
Nach abschließender Prüfung hat der Kreis Wesel als zuständige Naturschutzbehörde in Abstimmung mit dem Umweltministerium entschieden, dem Antrag auf Entnahme und Vergrämung der als „Gloria" bekannten Wölfin mit der offiziellen Kennung GW954f nicht stattzugeben. Dieser Entscheidung ist eine intensive Überprüfung durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) zu den Umständen der zurückliegenden Nutztierverluste unter Beteiligung der Wölfin im Wolfsgebiet Schermbeck vorausgegangen. Darüber hinaus erfolgte eine Bewertung der im Rahmen der vorausgegangenen Anhörung vom Antragsteller vorgetragenen Stellungnahme.
Der Kreis Wesel hatte den Antragsteller im März zu der beabsichtigten Versagung angehört und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Die eingegangene umfassende Stellungnahme wurde mit dem LANUV rückgekoppelt. Nach eingehender rechtlicher Prüfung durch den Kreis hat dieser nun in Abstimmung mit dem NRW-Umweltministerium entschieden, dass eine Entnahme der Wölfin unter den gegebenen Umständen nicht zu rechtfertigen ist.
Nach Auffassung des Kreises Wesel und des Ministeriums stellt die konsequente Anwendung von Herdenschutzmaßnahmen eine zumutbare Alternative zur Entnahme bzw. Vergrämung dar. Hierfür wird der Kreis Wesel weiterhin alle Möglichkeiten ausschöpfen, allen betroffenen Tierhaltern Hilfestellungen zu geben. In einem ersten Schritt hat die Kreisverwaltung innerhalb von drei Wochen den Neubau eines Schafstalles genehmigt, der den Antragsteller in die Lage versetzt, seine Schafherde nachts aufzustallen. Weitere Unterstützungsmöglichkeiten werden derzeit geprüft. Dabei kristallisiert sich insbesondere der Einsatz von Herdenschutzhunden als wirksamster Schutz heraus.
Wölfe sind gemäß Bundesnaturschutzgesetz streng geschützt. Dieser Schutz ergibt sich aus zwei europarechtlichen Vorgaben. Das ist zum einen die Fauna-Flora-Habitatrichtlinie der Europäischen Union (FFH) und zum anderen die Berner Konvention. Danach dürfen Wölfe in Europa nur im Ausnahmefall und nach besondere Prüfung durch die Behörden entnommen werden.
Herdenschutz hilft
Nutztierrisse, bei denen der Wolf als Verursacher festgestellt wurde, werden vom Land auf der gesamten Landesfläche entschädigt. Dies gilt in einem Wolfsverdachtsgebiet und in einer Pufferzone um ein Wolfsgebiet unabhängig von der Frage eingeleiteter und umgesetzter Herdenschutzmaßnahmen. In einem ausgewiesenen Wolfsgebiet werden Entschädigungen gewährt, wenn nach einer Übergangszeit Herdenschutzmaßnahmen umgesetzt wurden.
Bundesweite Untersuchungen bestätigen: Einen 100-prozentigen Schutz gegen Wolf-Übergriffe auf Weidetiere gibt es nicht. Durch eine korrekte und flächendeckende Anwendung von Herdenschutzmaßnahmen lässt sich aber eine Reduzierung von Wolfsübergriffen auf Nutztiere erreichen. Insofern wird nachdrücklich zu wolfsabweisenden Herdenschutzmaßnahmen geraten.
In Wolfsgebieten, Wolfsverdachtsgebieten und Pufferzonen gewährt das Land Nordrhein-Westfalen den Tierhaltern eine finanzielle Unterstützung: So werden die investiven Kosten für Herdenschutzmaßnahmen mit 100 Prozent gefördert. Diese Fördermöglichkeit besteht seit Mai 2020 auch für Berufsschafhaltungen, da die Förderrichtlinie von der EU notifiziert wurde und damit die beschränkende De-Minimis-Regelung weggefallen ist.
Detaillierte Auskünfte zum Wolf in NRW gibt es auf der Internetseite www.wolf.nrw sowie zu geeigneten Herdenschutzmaßnahmen bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen. Zu den Förderanträgen beraten die jeweiligen Bezirksregierungen in Detmold, Arnsberg, Münster, Köln und Düsseldorf.