Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Kreisgesundheitsamt bietet Webportal für Arbeitgebermeldungen an
Ab Dienstag, 15. März 2022, tritt die einrichtungsbezogene Impfpflicht nach § 20a Infektionsschutzgesetz in Kraft. Das bedeutet, dass Personen, die in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegesektors arbeiten, ihren Arbeitgebern einen vollständigen Impfschutz nachweisen müssen. Personen, die diesen Nachweis nicht erbringen, müssen durch die Arbeitgeber an das Gesundheitsamt gemeldet werden.
Zu Einrichtungen, die im Gesetz genannt werden, gehören zum Beispiel Krankenhäuser, Altenheime, Rettungsdienste, Krankentransporte, Arztpraxen, und weitere Gesundheitsdienstleistungen.
Das Gesetz, das bis zum 31.12.2022 gültig ist, sieht eine Impfpflicht für alle in diesen Einrichtungen Tätigen vor. Dazu zählen auch ehrenamtliche Kräfte. Das Gesundheitsamt hat die Aufgabe, alle gemeldeten Personen, die keinen ausreichenden Impfschutz nachweisen können, in dieser Hinsicht weiter zu überprüfen. Die gravierendsten Folgen für diese Personen wären ein Betretungs- und Beschäftigungsverbot, das vom Gesundheitsamt ausgesprochen werden kann, wenn die geforderten Nachweise nicht erbracht werden.
Für alle Fragen rund um das Thema „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ hat der Kreis Wesel auf seiner Internetseite Informationen zusammengestellt: https://www.kreis-wesel.de/de/themen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/
Dort finden Arbeitgeber, die Personen ohne ausreichenden Impfschutz melden müssen, das Meldeportal des Kreises Wesel. Die Freischaltung des Webportals erfolgt am 15. März 2022.
Am Montag, 07. März 2022, hat das Gesundheitsamt außerdem alle Einrichtungen, Unternehmen oder die entsprechenden Berufsverbände dazu schriftlich informiert.
Weiterführende Fragen können per Email an den Postkorb ifsg-20a@kreis-wesel.de gesendet werden.