Coronaschutzverordnung: Einhaltung der „3G“-Regel ist Plicht für Teilnahme an Sitzungen

Der Kreis Wesel weist darauf hin, dass ab sofort die „3G“ Regel für die Sitzungen politischer Gremien und damit auch des Kreistags, des Kreisausschusses und weiterer Ausschüsse und Gremien gilt. Nur Personen, die nachweislich geimpft, genesen oder negativ getestet sind, haben Zugang zu den Sitzungen. Grund dafür sind die aktuelle Coronaschutzverordnung des Landes NRW und die Landesinzidenz von über 35. In einem entsprechenden Erlass hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bauen und Gleichstellung des Landes NRW noch einmal unterstrichen, dass die in der Coronaschutzverordnung dargestellte „3G“-Regel auch für den kommunalen Sitzungsdienst Anwendung findet.

Der Kreis ist für seine Sitzungen daher gehalten, bei Zutritt zu den Sitzungen die Nachweise kontrollieren. Voraussetzung für den Zugang ist der Nachweis über die Genesung, eine vollständige Impfung oder eine negative Testung, die nicht älter als 48 Stunden ist. Die Verpflichtungen bestehen auch für Besucherinnen und Besucher der öffentlichen Sitzungen.

Personen, die keinen Nachweis vorlegen können, müssen nach geltender Erlasslage von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

Außerdem besteht die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske innerhalb des Kreishauses, bis zum Erreichen und beim Verlassen des Sitzplatzes.