Corona-Notbremse: Test-Option im Kreis Wesel gilt weiterhin

Im Kreis Wesel gilt derzeit die Corona-Notbremse. Gleichzeitig hatte die Kreisverwaltung die angebotene Test-Option des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) NRW genutzt und im Einvernehmen eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen. Diese Allgemeinverfügung wird nun fortgeschrieben und tritt am Montag, 19. April 2021, in Kraft. Hiermit wird die bisherige Regelung bezüglich der Vorlage von negativen Schnelltests beibehalten.

Durch die Testoption wird weiterhin sichergestellt, dass z.B. der Einzelhandel unter Auflagen für Bürgerinnen und Bürger öffnen kann und nicht gänzlich schließen bzw. auf Click and collect umstellen muss.

Demnach gilt im Kreis Wesel weiterhin ergänzend zur Coronaschutzverordnung des Landes NRW folgende Regelung:

Die Nutzung von Angeboten nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 CoronaSchVO (das betrifft u.a. den Einzelhandel, Baumärkte, Handwerksleistungen, Zoologische Gärten, Bibliotheken und Museen) ist abhängig von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests nach § 4 Abs. 4 der CoronaSchVO

Die Allgemeinverfügung gilt bis Montag, 26. April 2021, bzw. bis zur vorzeitigen Aufhebung der Notbremse durch das Land NRW. Sie ist online unter https://www.kreis-wesel.de/de/presse/amtsblatt-des-kreises-wesel-46.-jahrgang-nummer-14/ einsehbar.

  Weitere Einzelheiten sind in § 16 Absatz 1 der ab dem 19. April 2021 gültigen Coronaschutzverordnung bestimmt.