
Verkehrsordnungswidrigkeiten
Verwarnungsgeld-, Bußgeldverfahren
Für Verkehrsordnungswidrigkeiten gibt es den Bußgeldkatalog in der aktuellen Fassung, der bundesweit gilt und eine einheitliche Ahndung gleicher Verstöße sicherstellen soll. Dort sind die Folgen für einen Regelfall festgeschrieben. Blieb der Verkehrsverstoss allerdings nicht ohne Folgen oder liegen bereits einschlägige Voreintragungen vor, so wirkt sich das verschärfend aus. Umstände, die den Verstoß unterdurchschnittlich erscheinen lassen, erlauben eine Abweichung zugunsten des Betroffenen.
Weniger schwerwiegende Verfehlungen werden mit einem Verwarnungsgeld von 5 bis 55 Euro belegt. In der Regel wird bei diesen Verstößen ein schriftliches Verwarnungsgeldangebot gemacht und eine Zahlungsfrist von einer Woche gesetzt. Erfolgt keine Zahlung und wird das Verfahren auch aus sonstigen Gründen nicht eingestellt, so wird ein förmliches Bußgeldverfahren eingeleitet, da das zuvor von der Behörde gemachte Angebot eines Verwarngeldes als nicht angenommen gilt.
Die Regelsätze der Geldbußen für gewichtigere Verkehrsverstöße liegen zwischen 60 und 1000 Euro.
Die rechtskräftige Ahndung von Verstößen, die die Verkehrssicherheit betreffen, wird im Flensburger Fahreignungsregister eingetragen und mit Punkten bewertet, wobei dem Grundsatz nach ein Punkt für schwere Verkehrsverstöße ohne Regelfahrverbot und zwei Punkte für besonders schwere Verkehrsverstöße mit Regelfahrverbot vergeben werden. Für besonders schwere Zuwiderhandlungen ist ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten Dauer als Regelfolge vorgesehen. Darüber hinaus kann im Wiederholungsfall von mehreren gleichartigen Verstößen (z.B. die mehrfache Nutzung des Handys) innerhalb von zwei Jahren oder bei einer zweiten Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers festgesetzt werden. Sofern die Umstände der Tat oder die Auswirkungen des Fahrverbotes erheblich vom Durchschnittsfall abweichen (in der Regel bei Gefährdung der Existenz), kann ausnahmsweise im berechtigten und nachzuweisenden Einzelfall von dessen Verhängung - gegen angemessene Erhöhung der Geldbuße - abgesehen werden.
Auskünfte über die zu seiner Person erfassten Entscheidungen und über die Punkte kann jeder unentgeltlich erhalten. Ein entsprechender Antrag ist mit Angabe der vollständigen Personendaten (Geburtsdatum, Geburtsname, Familienname, Vorname, Geburtsort) und Anschrift sowie mit einem Identitätsnachweis (amtliche Beglaubigung der Unterschrift oder Ablichtung des Personalausweises oder des Passes) an das Kraftfahrt-Bundesamt - Verkehrszentralregister - 24932 Flensburg zu richten.
Im Bußgeldverfahren erhält der Betroffene zunächst Gelegenheit zur Äußerung (Anhörung). Die Angaben zur Sache sind dabei freiwillig. Werden hierzu Ausführungen gemacht, wird geprüft, ob der Tatvorwurf fallengelassen oder geändert wird; andernfalls ergeht ein gebührenpflichtiger Bußgeldbescheid.
Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Nach Eingang prüft die Verfolgungsbehörde den Einspruch; sie kann bei begründeten Einsprüchen eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung treffen - d. h. den Bußgeldbescheid ändern oder sogar aufheben und das Verfahren einstellen. Bei unbegründeten Einsprüchen wird das Verfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben. Dadurch wird eine richterliche Überprüfung des Tatvorwurfes bei dem zuständigen Amtsgericht in einer Hauptverhandlung erreicht. Der Betroffene ist hier grundsätzlich zum Erscheinen am Termin verpflichtet und kann davon nur unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag entbunden werden. Das Gericht entscheidet darüber, ob das Verfahren zur Einstellung gelangt, der Betroffene freigesprochen oder verurteilt wird.
Ergeht ein rechtmäßiger und vollziehbarer Bußgeldbescheid, so hat der Betroffene die Geldbuße fristgerecht innerhalb von 2 Wochen nach Rechtskraft zu zahlen. Ein Betroffener kann jedoch bei momentaner Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung der Geldbuße stellen. Bei Gewährung dieses Antrages werden die zu zahlenden Raten festgesetzt oder die Zahlungsforderung ausgesetzt. Das verhängte Fahrverbot (ein- bzw. mehrmonatige) wird erst wirksam, wenn der Führerschein (auch internationaler Führerschein sowie Sonderfahrerlaubnisse - Bundeswehrführerschein u.ä.) bei der Kreisverwaltung Wesel abgegeben oder zugeschickt wird. Falls der Betroffene trotz wirksamen Fahrverbotes ein Kraftfahrzeug führt, hat dies zur Folge, dass ein Straftatbestand erfüllt ist.
Wichtiger Hinweis
Gerne können Sie uns Ihre Anregung für eine Geschwindigkeitsmessung im Kreisgebiet über eine E-Mail an owig@kreis-wesel.de zusenden.
Im Moment übersteigt die Flut der täglich bei uns eingehenden Meldungen bei weitem die hier vorhandenen Messkapazitäten, so dass wir nicht immer zeitnah reagieren können. Jede hier eingehende Meldung über eine mögliche Messstelle wird im Hinblick auf ihre technische Durchführbarkeit und Praktikabilität überprüft. Sofern die angegebene Stelle geeignet ist, werden dann die gewünschten Messungen durchgeführt.
Wir bitten Sie, auch bei längerer Wartezeit von mehrfachen Meldungen eine Stelle betreffend abzusehen.
Eine automatische Rückantwort auf Ihre Mail ist in der Regel nicht vorgesehen.
Der Kreis Wesel ahndet grundsätzlich keine Verstöße im ruhenden Verkehr (Parkverstöße). Dies ist den kreisangehörigen Kommunen und Städten vorbehalten. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an das zuständige Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde oder Stadt.
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Büro: Wesel, Reeser Landstraße 31, Zimmer 177 Zach, Matthias
Telefon: 0281 207-2175
Büro: Wesel, Reeser Landstraße 31, Zimmer 175