
Tierpräparation
Zum Schutz seltener Tierarten hat der Gesetzgeber strenge Vorschriften, u.a. zur Zulässigkeit ihrer Präparation, erlassen. Tote Tiere sollen in der Natur verbleiben, um Aasfressern als Nahrungsgrundlage zu dienen bzw. um durch den natürlichen Verwesungsprozess dem Naturkreislauf wieder zugeführt werden.
Die Bestimmungen des Artenschutzrechts gelten daher auch für Tiere, die in der Natur verendet sind.
Die Konservation von toten Tieren (Tierpräparate) ist gesetzlich streng geregelt.
Siehe auch unter Downloads Presseartikel „Präparation - was ist zulässig?".
WICHTIGER HINWEIS ZUM VERKAUF
Sie haben sehr alte Tierpräparate (geschützte Tierart) in Besitz oder geerbt und beabsichtigen, diese abzugeben oder zu verkaufen?
Bitte bedenken Sie:
- Das Artenschutzrecht kennt auch für Tierpräparate eine Vielzahl von Weitergabe- und Verkaufsbeschränkungen.
- Bitte nehmen Sie vor der geplanten Weitergabe der Präparate Rücksprache mit der unteren Naturschutzbehörde.
Kontakt
Seidler, AnneTelefon: 0281 207-2541
Büro: Wesel, Reeser Landstraße 31, Zimmer 541
Downloads
- Presseartikel zur Tierpräparation (PDF 138 KB)