
Sonderpädagogischer Förderbedarf
Sonderpädagogischer Förderbedarf ist bei Kindern und Jugendlichen anzunehmen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemeinen Schule ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.
Das Schulgesetz und die Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF) in Nordrhein-Westfalen bilden die gesetzlichen Grundlagen für schulische Entscheidungen bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf.
Voraussetzung für sonderpädagogische Förderung ist die Erstellung eines pädagogischen Gutachtens. Unter Beteiligung der allgemeinen Schule, einer sonderpädagogischen Lehrkraft und des Schulmediziners wird ermittelt, ob ein individueller sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt.
Der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens ist an die zuständige Schulaufsicht zu richten.
Im Rahmen des Verfahrens zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist neben der Stellungnahme der allgemeinen Schule und einem sonderpädagogischen Gutachten eine schulärztliche Untersuchung erforderlich. Diese wird durch einen Mediziner des Fachdienstes Gesundheitswesen durchgeführt.
Die schulärztliche Untersuchung beinhaltet im Einzelnen:
- Erhebung der Krankengeschichte unter Berücksichtigung psychosozialer Aspekte
- Überprüfung des Hör-, Seh- und Sprachvermögens
- Beurteilung von Fein- und Grobmotorik, Wahrnehmung und Koordination
- Erhebung eines körperlichen Untersuchungsbefundes
- Beratung der Erziehungsberechtigten
Die Eltern bekommen mit der Einladung zum Untersuchungstermin einen Fragebogen zugeschickt, der nach Möglichkeit bereits zu Hause ausgefüllt werden sollte und dem Mediziner bei der Vorstellung des Kindes hilft, ein orientierendes Bild zu Besonderheiten oder Auffälligkeiten in der Entwicklung des Kindes zu bekommen.
Links
- Schulministerium NRW
(Fragen und Antworten zum sonderpädagogischen Förderbedarf) - Bezirksregierung Düsseldorf
(u. a. Antragsformular)